ErwGr. 19

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

In seinen Gutachten für bestimmte Knorpelfischbestände (Rochen, Haie) empfiehlt der ICES aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands bzw. in den Fällen, in denen selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen könnte, Nullfänge. Darüber hinaus weisen solche Knorpelfische hohe Überlebensraten auf, wenn sie zurückgeworfen werden. Folglich sollten Fänge aus diesen Beständen zurückgeworfen und nicht angelandet werden, da Rückwürfe ihre fischereiliche Sterblichkeit nicht wesentlich erhöhen und sogar zur Erhaltung dieser Bestände beitragen würden. Daher sollte die Befischung solcher Arten verboten werden, da gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Anlandeverpflichtung nicht für Arten gilt, deren Befischung verboten ist. Unbeabsichtigt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt, und sie sollten umgehend freigesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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