(1)Ein Mitgliedstaat kann russischen Staatsangehörigen, die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Personals Russlands oder Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals oder des Dienstpersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen Russlands sind, oder ihren Familienangehörigen, und die einen gültigen Aufenthaltstitel, einschließlich Diplomatenausweise, oder ein gültiges Visum besitzen, das von einem anderen Staat auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels oder Visums ausgestellt wurde, eine Genehmigungspflicht für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet auferlegen.
(2)Auf der Grundlage von Absatz 1 erlassene nationale Maßnahmen a) entsprechen den völkerrechtlichen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats in Bezug auf seine eigenen Staatsangehörigen; b) gelten nicht für Minderjährige oder Familienangehörige, die nicht im Haushalt von Mitgliedern der diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung leben; c) lassen die Rechte einer natürlichen Person nach dem Völkerrecht beim Antritt ihrer Stelle oder bei der Rückkehr an diese oder bei der Rückkehr in ihr Land unberührt; d) lassen die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar i) als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation, ii) als Gastland einer internationalen Konferenz oder eines internationalen Verfahrens, die bzw. das von den Vereinten Nationen (VN) einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, iii) im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht oder iv) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags, v) als Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), und e) gelten nicht für Reisen natürlicher Personen, die Mitglieder des diplomatischen Korps Russlands sind, in das und aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Teilnahme an einer internationalen Konferenz, die von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder der Nordatlantikvertrags-Organisation einberufen oder unter deren Schirmherrschaft organisiert wird.
(3)Ein Mitgliedstaat, der beschließt, nationale Maßnahmen nach Absatz 1 zu erlassen, unterrichtet den Rat mindestens fünf Tage vor Inkrafttreten dieser Maßnahmen.
(4)Dieser Artikel gilt ab dem 25. Januar 2026.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.10.2025
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