Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „i) ‚Eigentum‘ an einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation der Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation; j) ‚Kontrolle‘ über eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation bedeutet unter anderem i) das Recht oder die Ausübung der Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu bestellen oder abzuberufen; ii) die Tatsache, allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation für das laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt zu haben; iii) die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw. Mitgliedern derselben; iv) das Recht, auf die juristische Person, Einrichtung oder Organisation einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person, Einrichtung oder Organisation unterliegt, es zulässt, dass diese solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird; v) die Befugnis, de facto von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne der Ziffer iv Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben; vi) das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu verwenden; vii) die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses; oder viii) die gesamtschuldnerische Erfüllung der finanziellen Verbindlichkeiten der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation oder das Bürgen für sie.“
2.Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.“
3.In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „n) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die zur Deportation, Verschleppung, Zwangsassimilation, einschließlich Indoktrination, oder militarisierten Erziehung ukrainischer Minderjähriger beitragen, verantwortlich sind, solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen,“.
4.In Artikel 6b wird Absatz 5e wie folgt geändert: a) Im einleitenden Teil werden die Worte „die der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung“ durch die Worte „die den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 56, 270 und 579 aufgeführten Einrichtungen“ ersetzt. b) Unter Buchstabe a werden die Worte „die von der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 270 aufgeführten Einrichtung“ durch die Worte „die von den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 56, 270 und 579 aufgeführten Einrichtungen“ ersetzt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.10.2025
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