ErwGr. 3

REG_2025_2037 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2036 wird ein zusätzliches Kriterium für die Aufnahme natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste eingeführt, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die zur Deportation, Verschleppung, Zwangsassimilation, einschließlich Indoktrination, oder militarisierten Erziehung ukrainischer Minderjähriger beitragen, verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.10.2025

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