Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 werden folgende Nummern angefügt: „28. ‚Kryptowert‘ einen Kryptowert im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); 29. ‚Zahlungsdienst‘ Dienste im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).
(*1) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl.
L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj)." (*2) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl.
L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).“ "
2.
Artikel 1bb wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(3c) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern der KN-Codes 2501, 2505, 2507, 2513, 2516, 2517, 2528, 2606, 6804, 6815 und 6903, die für die Erfüllung — bis zum 25.
Januar 2026 — von vor dem 24.
Oktober 2025 geschlossenen Verträgen erforderlich sind, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3d)Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang XVIII aufgeführten Gütern der KN-Codes 6902 and 6909 19, die für die Erfüllung — bis zum 25.
April 2026 — von vor dem 24.
Oktober 2025 geschlossenen Verträgen erforderlich sind, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ b) Absatz 9 wird gestrichen.
3.
Artikel 1ga Absatz 5 wird gestrichen.
4.
Artikel 1jc wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienste in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung oder Öffentlichkeitsarbeit zu erbringen für“ b) In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienste in den Bereichen Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technischer Prüf- und Analysedienste, Rechtsberatung oder IT-Beratung zu erbringen für“ c) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienste in den Bereichen Werbung, Markt- oder Meinungsforschung zu erbringen für“ d) In Absatz 4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(4) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung, Software für Industriedesign und Fertigung oder Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXVI zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder bereitzustellen für“ e) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Es ist verboten, ab dem 25.
November 2025 unmittelbar oder mittelbar kommerzielle weltraumgestützte Dienste in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation, Dienste im Bereich der künstlichen Intelligenz (KI) in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Interferenz, oder Hochleistungsrechnen, einschließlich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigte Rechentechnik oder Quanteninformatikdiensten, zu erbringen für: a) die Republik Belarus, ihre Regierung oder ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen, oder b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen handeln.“ f) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Es ist verboten, a) für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4a genannten Dienste und Softwaretools zu erbringen, b) für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4a genannten Dienste und Softwaretools oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen, oder c) an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, im Zusammenhang mit der in Absatz 4 genannten Software und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Software unmittelbar oder mittelbar Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse zu verkaufen, Lizenzen dafür zu erteilen oder solche Rechte und Geheimnisse anderweitig weiterzugeben sowie Rechte auf den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen zu gewähren, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen.“ g) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4a genannten Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich.
Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang steht.“ h) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Die Verbote gemäß den Absätzen 2 und 4 und die Verbote in Bezug auf die in Absatz 4a genannten kommerziellen weltraumgestützten Dienste gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen oder die Bereitstellung von Softwaretools, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.“ i) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(10a) Die Verbote gemäß Absatz 4 gelten nicht für die Bereitstellung von Software mit bestimmten Verwendungszwecken im Banken- und Finanzsektor gemäß Anhang XXVI, die für die Erfüllung bis zum 25.
Januar 2026 von Verträgen, die vor dem 24.
Oktober 2025 geschlossen wurden, erforderlich sind, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(10b)Absatz 5a gilt nicht für die Erfüllung bis zum 1.
Januar 2026 von Verträgen, die vor dem 24.
Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ j) Absatz 12 erhält folgende Fassung: „(12) Abweichend von den Verboten im Zusammenhang mit Software gemäß Absatz 4 und von den Verboten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von KI-Diensten und Hochleistungsrechen- oder Quanteninformatikdiensten gemäß Absatz 4a können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Softwaretools und die Erbringung der dort genannten Dienste unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Softwaretools und Dienste für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger zu internationalen Open-Source-Projekten unbedingt erforderlich sind.“ k) In Absatz 13 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(13) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen und Softwaretools unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies erforderlich ist für“ l) Absatz 15 erhält folgende Fassung: „(15) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 5a und nach den Absätzen 11 bis14 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
5.
In Artikel 1ra wird folgender Absatz eingefügt: „(9b) In Bezug auf Güter des KN-Codes 2901 10 00 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25.
Januar 2026 — von Verträgen, die vor dem 24.
Oktober 2025 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(9c)Vom 26.
Januar 2026 bis zum 25.
Juli 2026 gelten die Verbote in den Absätzen 1 und 2 nicht für den Kauf oder die Einfuhr von Waren des KN-Codes 2901 10 00 mit Ursprung in Belarus nach Ungarn oder für die Ausfuhr aus Belarus nach Ungarn, sofern die Waren zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.
(9d)Waren des KN-Codes 2901 10 00, die nach der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 9c nach Ungarn eingeführt werden, dürfen nicht an Käufer, dies sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland befinden, weiterverkauft werden.“
6.
Artikel 1s wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4b) Abweichend von Absatz 1a können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIVa aufgeführten Gütern und Technologien durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien erforderlich sind für a) medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen, b) die ausschließliche Nutzung durch den genehmigenden Mitgliedstaat und unter dessen vollständiger Kontrolle stehen, damit dieser seine Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen diesem Mitgliedstaat und Belarus unterliegen, oder c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung und des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.“
7.
Artikel 1u wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Es ist verboten, folgende Dienste unmittelbar oder mittelbar für belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder für in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen: a) Krypto-Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114; b) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366; c) Ausgabe von E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).
(*3) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl.
L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).“ " b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Ab dem 26.
März 2025 ist es verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen zu gestatten, unmittelbar oder mittelbar Eigentümer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu sein, die Dienste im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung erbringt, diese unmittelbar oder mittelbar zu kontrollieren oder Posten in ihren Leitungsgremien zu bekleiden.“
8.
Artikel 1v wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 1u Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung“ b) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(1a) Das Verbot nach Artikel 1u Absatz 2 Buchstaben b und c gilt nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die für den Zugang zu einem Konto bei einem in einem Mitgliedstaat oder einem in Anhang Vba aufgeführten Land niedergelassenen Kreditinstitut oder E-Geld-Institut erforderlich sind.
(1b)Abweichend von Artikel 1u Absatz 2 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die ausschließliche Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang Vba aufgeführten Landes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, erforderlich ist.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e oder f oder nach Absatz 1b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
9.
In Artikel 1w erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 1u Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage oder die Erbringung einer solchen Dienstleistung erforderlich ist“
10.
In Artikel 1zb werden Absatz 1a folgende Buchstaben angefügt: „c) die für die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen oder landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Ausfuhr, Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Beförderung nach Belarus nach dieser Verordnung gestattet ist, erforderlich sind, d) die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehen, oder e) die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich sind.“
11.
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.10.2025
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