Art. 1

REG_2025_205 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wird wie folgt geändert:
1.In Absatz 7 werden die Worte „12 Monate“ durch die Worte „24 Monate“ ersetzt.
2.In Absatz 8 wird das Datum „22. Februar 2025“ durch das Datum „22. Februar 2027“ ersetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.01.2025

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