Die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Fall von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren nach Absatz 1, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, ist der vorgesehene Abwicklungstag spätestens der erste Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss. Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für a) Geschäfte, die privat abgeschlossen, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden; b) Geschäfte, die zwar bilateral ausgeführt, aber einem Handelsplatz gemeldet werden; c) das erste Geschäft, wenn die betreffenden übertragbaren Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 2 erstmals im Effektengiro eingebucht werden; d) die folgenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, sofern sie als ein einziges Geschäft, das aus zwei miteinander verbundenen Vorgängen besteht, dokumentiert werden: i) Wertpapierleihgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); ii) Kauf-/Rückverkaufgeschäfte oder Verkauf-/Rückkaufgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/2365; iii) Pensionsgeschäfte im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/2365. (*1) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2365/oj).“ "
2.Artikel 74 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt: „ia) die Kategorien von Geschäften, der vorgesehene Abwicklungstag für die Geschäfte und ob die Geschäfte an Handelsplätzen ausgeführt werden;“ b) Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ia sowie Buchstaben e, h, j und k auf Verlangen der Kommission.“
3.In Artikel 75 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „aa) die Auswirkungen der Ausnahme für bestimmte Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften von der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Anforderung, dass die Abwicklung spätestens am ersten Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss erfolgen muss, auf den Markt und die Rechtfertigung dieser Ausnahme;“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.10.2025
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