Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) 2023/956

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Die Verordnung (EU) 2023/956 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren im Sinne von Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (*1).
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.
Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl.
L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).“ " b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für a) elektrischen Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 oder 2 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets erzeugt wird. b) Wasserstoff mit Ursprung auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets.“
2.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a De-minimis-Ausnahmeregelung (1) Ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist von den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden ‚massenbasierter Schwellenwert‘) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet.
Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr.
In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hin.
(2)Überschreitet ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in dem betreffenden Kalenderjahr den massenbasierten Schwellenwert, so unterliegt der Einführer oder dieser zugelassene CBAM-Anmelder allen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf alle grauen Emissionen, die mit allen in diesem Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind.
(3)Bis zum 30.
April jedes Kalenderjahres bewertet die Kommission auf der Grundlage der Einfuhrdaten der vorangegangenen zwölf Kalendermonate, ob durch den massenbasierten Schwellenwert sichergestellt ist, dass Absatz 1 dieses Artikels für höchstens 1 % der mit den eingeführten Waren und Veredelungserzeugnissen verbundenen grauen Emissionen gilt.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 28, um den massenbasierten Schwellenwert unter Anwendung der in Nummer 2 des Anhangs VII beschriebenen Methode zu ändern, wenn der Wert des sich daraus ergebenden Schwellenwerts um mehr als 15 Tonnen von dem geltenden Schwellenwert abweicht.
Der geänderte massenbasierte Schwellenwert gilt ab dem 1.
Januar des folgenden Kalenderjahres.
(4)Dieser Artikel gilt nicht für Einfuhren von Strom oder Wasserstoff.“
3.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 erhält folgende Fassung: „15. ‚Einführer‘ entweder die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr oder eine Abrechnung gemäß Artikel 175 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abgibt, oder — wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird — die Person, auf deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird;“ b) Nummer 31 erhält folgende Fassung: „31. ‚Betreiber‘ eine Person, die eine Anlage in einem Drittland betreibt oder kontrolliert, einschließlich einer Muttergesellschaft, die eine Anlage in einem Drittland kontrolliert;“.
4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer hat vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu beantragen (im Folgenden ‚Antrag auf Zulassung‘).“ b) Folgende Absätze werden eingefügt: „(1a) Ein indirekter Zollvertreter hat vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erlangen.
Ein indirekter Zollvertreter fungiert als zugelassener CBAM-Anmelder, wenn dieser indirekte Zollvertreter von einem Einführer gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 benannt wird und sich bereit erklärt, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren, unabhängig davon, ob der Einführer nach Artikel 2a der vorliegenden Verordnung von den Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung befreit ist.
(1b)Findet Artikel 2a Anwendung, so stellt der Einführer den Zulassungsantrag in denjenigen Fällen, in denen dieser Einführer davon ausgeht, dass er den massenbasierten Schwellenwert überschreiten wird.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so hat der indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zu erlangen, unabhängig davon, ob der Einführer nach Artikel 2a von den Verpflichtungen aus dieser Verordnung befreit ist.“ d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Handelt ein indirekter Zollvertreter als zugelassener CBAM-Anmelder auf Rechnung eines Einführers, so unterliegt der indirekte Zollvertreter in Bezug auf die von diesem indirekten Zollvertreter auf Rechnung des Einführers eingeführten Waren den Verpflichtungen, die gemäß dieser Verordnung für diesen Einführer gelten.“ e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) geschätzte Einfuhrmenge von Waren in das Zollgebiet der Union nach Warenart und Informationen über die Einfuhrmitgliedstaaten für das Kalenderjahr der Antragstellung und das darauffolgende Kalenderjahr;“ ii) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „ga) die Nummer des Zertifikats des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Zertifikat), sofern dem Antragsteller der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders erteilt wurde, gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;“ f) Folgender Absatz wird eingefügt: „(7a) Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann eine Person mit der Vorlage von CBAM-Erklärungen gemäß Artikel 6 beauftragen, die auf Rechnung und im Namen dieses zugelassenen CBAM-Anmelders handelt.
Der zugelassene CBAM-Anmelder bleibt für die Einhaltung der gemäß dieser Verordnung für ihn geltenden Verpflichtungen verantwortlich.“
5.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Jeder zugelassene CBAM-Anmelder nutzt das in Artikel 14 genannte CBAM-Register, um bis zum 30.
September jedes Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.“ (2) Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten: a) die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart, ausgedrückt in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, einschließlich der eingeführten Waren unterhalb des massenbasierten Schwellenwerts; b) die gesamten grauen Emissionen der unter Buchstabe a genannten Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne der jeweiligen Warenart, berechnet gemäß Artikel 7 und — bei Ermittlung der grauen Emissionen auf Grundlage der tatsächlichen Emissionen — überprüft gemäß Artikel 8; c) die Gesamtzahl der den gesamten grauen Emissionen gemäß Buchstabe b entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in einem Drittland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der Anpassung, die erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen; d) gegebenenfalls Kopien der vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8 und Anhang VI erstellten Prüfberichte.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat der CBAM-Erklärung zu erlassen, einschließlich detaillierter Angaben für jede Anlage und jedes Ursprungsland oder andere Drittland und jede zu meldende Warenart, mit der die Gesamtangaben gemäß Absatz 2 untermauert werden, insbesondere hinsichtlich der grauen Emissionen, des gezahlten CO2-Preises, des Standard-CO2-Preises für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4, in Bezug auf das Verfahren zur Einreichung der CBAM-Erklärung über das CBAM-Register sowie in Bezug auf die Modalitäten für die Abgabe der in Absatz 2 Buchstabe c genannten CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Auswahl der abzugebenden Zertifikate durch den zugelassenen CBAM-Anmelder.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
6.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die mit anderen Waren als Strom verbundenen grauen Emissionen werden wie folgt ermittelt: a) auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummern 2 und 3 oder b) durch Bezugnahme auf Standardwerte nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.1.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Der zugelassene CBAM-Anmelder führt im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang V Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen Informationen.
Diese Aufzeichnungen müssen ausreichend detailliert sein, damit gemäß Artikel 18 akkreditierte Prüfer erforderlichenfalls die grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI prüfen können und damit die Kommission und die zuständige Behörde die CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 2 überprüfen können.“ c) Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Anwendung der Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, die mit den vom EU-EHS abgedeckten Elementen der Berechnungsverfahren in Einklang stehen, und relevanten Vormaterialien (Vorläuferstoffen), Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads der Daten und einschließlich einer genaueren Festlegung, welche Waren als ‚einfache Waren‘ beziehungsweise ‚komplexe Waren‘ im Sinne von Anhang IV Nummer 1 einzustufen sind.
In diesen Durchführungsrechtsakten sind auch die Elemente festzulegen, anhand deren nachgewiesen wird, dass die in Anhang IV Nummern 5 und 6 aufgeführten Kriterien, die erforderlich sind, um die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für eingeführten Strom und für den bei der Herstellung von Waren verbrauchten Strom für die Zwecke der Absätze 2, 3 und 4 zu rechtfertigen, erfüllt sind; und“.
7.
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Werden die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen ermittelt, so sorgt der zugelassene CBAM-Anmelder dafür, dass die in der CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang VI angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden.“
8.
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 In einem Drittland gezahlter CO2-Preis (1) Wenn die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, kann ein zugelassener CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, sodass dem in einem Drittland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis Rechnung getragen wird.
Die Verringerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der CO2-Preis in einem Drittland tatsächlich gezahlt wurde.
In diesem Fall werden jede verfügbare Erstattung und jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer Verringerung des CO2-Preises geführt hätte.
(2)Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Unterlagen auf, die benötigt werden, um nachzuweisen, dass auf die angegebenen grauen Emissionen in einem Drittland ein CO2-Preis angewandt und dieser wie in Absatz 1 dargelegt tatsächlich entrichtet wurde.
Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt insbesondere Nachweise über verfügbare Erstattungen oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich auf, insbesondere Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes.
Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen sind von einer Person zu bescheinigen, die von dem zugelassenen CBAM-Anmelder und den Behörden des Drittlands unabhängig ist.
Aus den Unterlagen müssen der Name und die Kontaktdaten dieser unabhängigen Person hervorgehen.
Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt auch die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich entrichtet wurde.
(3)Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die in Absatz 2 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.
(4)Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann ein zugelassener CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate beantragen, um den für die angegebenen grauen Emissionen entrichteten CO2-Preis unter Zugrundelegung der jährlichen Standard-CO2-Preise zu berücksichtigen.
In diesem Fall werden jede verfügbare Erstattung und jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer Verringerung dieses Standard-CO2-Preises geführt hätte.
Die Verringerung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn in den im Drittland geltenden Vorschriften ein CO2-Preis festgelegt wurde und für dieses Drittland, auch auf konservativer Basis, ein jährlicher Standard-CO2-Preis ermittelt werden kann.
Werden die grauen Emissionen auf der Grundlage von Standardwerten ermittelt, so kann eine Verringerung nur unter Bezugnahme auf die jährlichen Standard-CO2-Preise in Anspruch genommen werden.
Ab 2027 kann die Kommission für Drittländer, in denen Vorschriften für CO2-Bepreisung in Kraft sind, den Standard-CO2-Preis für diese Drittländer bestimmen und die entsprechenden Informationen in dem in Artikel 14 genannten CBAM-Register für diese Drittländer zur Verfügung stellen sowie die zugrunde liegende Methode veröffentlichen.
Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission auf die besten verfügbaren Daten aus zuverlässigen, öffentlich zugänglichen Informationen sowie auf Informationen, die von diesen Drittländern bereitgestellt werden.
Die Kommission berücksichtigt jede verfügbare Erstattung und jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Drittland, die bzw. der zu einer Verringerung dieses Standard-CO2-Preises geführt hätte.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Umwandlung des gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels tatsächlich gezahlten jährlichen durchschnittlichen CO2-Preises und der jährlichen Standard-CO2-Preise nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate zu erlassen.
Diese Rechtsakte regeln auch die Umwandlung des in ausländischer Währung ausgedrückten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs, die erforderlichen Nachweise der tatsächlichen Zahlung des CO2-Preises, Beispiele relevanter Erstattungen oder anderer Formen von Ausgleich gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die Qualifikationen der unabhängigen Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieser Person.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
9.
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern (1) Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in dem in Artikel 14 genannten CBAM-Register.
(2)Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Registrierung muss die folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register aufgenommen werden: a) Name, Anschrift, nationale Registrierungsnummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit und Kontaktdaten des Betreibers sowie gegebenenfalls seiner beherrschenden Einheiten, einschließlich der Muttergesellschaft dieses Betreibers, zusammen mit den Belegen; b) den Standort jeder Anlage, einschließlich der vollständigen Anschrift und der geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen; c) die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage.
(3)Die Kommission übermittelt dem Betreiber eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register.
Die Registrierung ist für die Dauer von fünf Jahren nach dem Datum der an den Betreiber der Anlage ergangenen Mitteilung über die Registrierung gültig.
(4)Der Betreiber unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung eintreten, und die Kommission aktualisiert die entsprechenden Angaben im CBAM-Register.
(5)Der Betreiber a) ermittelt die nach den Verfahren in Anhang IV berechneten grauen Emissionen nach Art der Waren, die in der in Absatz 1 genannten Anlage hergestellt werden; b) trägt dafür Sorge, dass die unter Buchstabe a genannten grauen Emissionen im Einklang mit den in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätzen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer geprüft werden; c) bewahrt eine Kopie des Prüfberichts sowie Aufzeichnungen der zur Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen gemäß den Anforderungen in Anhang V erforderlichen Informationen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Durchführung der Prüfung auf, sowie gegebenenfalls eine Kopie der Unterlagen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass auf die angegebenen grauen Emissionen in einem Drittland ein CO2-Preis angewandt wurde, der tatsächlich gezahlt wurde, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr, in dem die unabhängige Person die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 bescheinigt hat; d) ermittelt gegebenenfalls den in einem Drittland gemäß Artikel 9 gezahlten CO2-Preis und lädt die entsprechenden Belege und Nachweise hoch.
(6)Die in Absatz 5 Buchstabe c genannten Aufzeichnungen müssen hinreichend detailliert sein, um die Prüfung der grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI und eine Überprüfung der CBAM-Erklärung im Einklang mit Artikel 19 zu ermöglichen, die von einem zugelassenen CBAM-Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 7 weitergegeben wurden.
(7)Ein Betreiber kann die in Absatz 5 genannten Informationen über die Prüfung grauer Emissionen und den in einem Drittland gezahlten CO2-Preis an einen zugelassenen CBAM-Anmelder weitergeben.
Der zugelassene CBAM-Anmelder ist berechtigt, diese weitergegebenen Informationen zu nutzen, um seiner Verpflichtung nach Artikel 8 nachzukommen.
(8)Der Betreiber kann jederzeit die Streichung seiner Registrierung aus dem CBAM-Register beantragen.
Die Kommission streicht auf einen solchen Antrag und nach Unterrichtung der zuständigen Behörden die Registrierung dieses Betreibers und seiner Anlage aus dem CBAM-Register, sofern die betreffenden Informationen nicht für die Überprüfung eingereichter CBAM-Erklärungen erforderlich sind.
Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Betreiber Gelegenheit gegeben hat, gehört zu werden, und nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden auch die Informationen aus dem Register streichen, wenn die Kommission feststellt, dass die Angaben zu diesem Betreiber nicht mehr zutreffend sind.
Die Kommission setzt die zuständigen Behörden über eine solche Streichung in Kenntnis.“
10.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a Registrierung akkreditierter Prüfer (1) Wird eine Akkreditierung gemäß Artikel 18 erteilt, so reicht der Prüfer bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist, einen Antrag auf Registrierung im CBAM-Register ein.
Der Prüfer stellt einen Antrag auf Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Akkreditierung erteilt wurde, allerdings nicht vor dem 1.
September 2026.
Die zuständige Behörde registriert die Angaben über den akkreditierten Prüfer im CBAM-Register.
(2)Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Registrierung in das CBAM-Register muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Name und eindeutige Akkreditierungsidentifizierung des Prüfers; b) alle für CBAM relevanten Geltungsbereiche der Akkreditierung; c) das Land, in dem der Prüfer niedergelassen ist; d) das Datum des Inkrafttretens der Akkreditierung und das Enddatum der für das CBAM relevanten Akkreditierungszertifikate; e) jedwede Angaben über administrative Maßnahmen, die dem Prüfer auferlegt wurden und für das CBAM relevant sind; f) Kopie des für das CBAM relevanten Akkreditierungszertifikats.
Die Angaben nach Buchstabe a) werden bei der Registrierung des Prüfers in das CBAM-Register aufgenommen.
(3)Die zuständige Behörde übermittelt dem Prüfer eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register.
Die zuständige Behörde setzt durch das CBAM-Register außerdem die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über die Registrierung in Kenntnis.
(4)Der Prüfer unterrichtet die zuständige Behörde über alle Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung in das CBAM-Register eintreten.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das CBAM-Register entsprechend aktualisiert wird.
(5)Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe b verwendet der Prüfer das CBAM-Register, um die grauen Emissionen zu überprüfen.
(6)Die zuständige Behörde streicht einen Prüfer aus dem CBAM-Register, wenn dieser Prüfer nicht mehr gemäß Artikel 18 akkreditiert ist oder wenn er seiner Verpflichtung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen ist.
Die zuständige Behörde setzt die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über die Streichung aus dem Register in Kenntnis.
Die zuständige Behörde löscht die Angaben über diesen akkreditierten Prüfer aus dem CBAM-Register, sofern diese Angaben nicht für die Überprüfung der vorgelegten CBAM-Erklärungen erforderlich sind.“
11.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde, unterrichtet die Kommission hierüber und stellt sicher, dass die zuständige Beörde mit allen notwendigen Befugnissen ausgestattet wird, um diese Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu erfüllen.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Für die Zwecke des Berichts gemäß Artikel 30 Absatz 6 übermitteln die zuständigen Behörden auf Ersuchen der Kommission und auf der Grundlage des Fragebogens einschlägige Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.“
12.
Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Das CBAM-Register enthält in einem gesonderten Abschnitt des Registers die Angaben zu den Betreibern und den Anlagen in Drittländern, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 registriert sind, sowie die Angaben über die akkreditierten Prüfer, die gemäß Artikel 10a registriert sind.
(4)Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben im CBAM-Register sind vertraulich, mit Ausnahme der Namen, Anschriften, Registrierungsnummern des Unternehmens bzw. der Tätigkeit, Kontaktdaten der Betreiber, Standorte von Anlagen in Drittländern sowie der in Artikel 10a Absatz 2 genannten Angaben über akkreditierte Prüfer.
Ein Betreiber kann sich dafür entscheiden, seinen Namen, seine Anschrift, die Registrierungsnummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit, seine Kontaktdaten und den Standort seiner Anlagen der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen.
Die öffentlich verfügbaren Angaben im CBAM-Register werden von der Kommission in einem interoperablen Format zugänglich gemacht.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Infrastruktur und die spezifischen Prozesse und Verfahren des CBAM-Registers, einschließlich der in Artikel 15 genannten Risikoanalyse, der elektronischen Datenbanken, die die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen enthalten, der Verfahren und technischen Anforderungen für die in Artikel 5 Absatz 7a genannte Beauftragung, der Angaben der Konten in dem in Artikel 16 genannten CBAM-Register, der in Artikel 20 genannten Übermittlung der Informationen zu Verkauf und Rückkauf der CBAM-Zertifikate an das CBAM-Register, der in Artikel 25 Absatz 3 genannten abgeglichenen Informationen sowie der in Artikel 25a Absatz 3 genannten Informationen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
13.
Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ersetzt: „Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt, kann sie über das CBAM-Register die einschlägigen zuständigen Behörden oder die Kommission zu der Frage konsultieren, ob die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllt sind.
Die Konsultation darf 15 Kalendertage nicht überschreiten.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Damit die Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gewährleistet ist, verlangt die zuständige Behörde die Leistung einer Sicherheit, wenn der Antragsteller nicht in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt wurde, durchgängig niedergelassen war.
Die zuständige Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den als aggregierten Wert der Anzahl der CBAM-Zertifikate berechneten Betrag fest, die der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 22 aufgrund der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g angegebenen Wareneinfuhren abgeben müsste, unter Berücksichtigung der Anpassung, die erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen.
Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt, die dieselbe Gewähr bietet.“ c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die zuständige Behörde gibt die Sicherheit unmittelbar nach dem 30.
September des zweiten Jahres frei, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat.“ d) Folgender Absatz wird eingefügt: „(7a) Abweichend von Artikel 4 kann ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, der bis zum 31.
März 2026 einen Antrag gemäß Artikel 5 gestellt hat, vorläufig weiterhin Waren einführen, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß diesem Artikel trifft.
Verweigert die zuständige Behörde die Erteilung der Zulassung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, so ermittelt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach dem Datum der Entscheidung die mit den zwischen dem 1.
Januar 2026 und dem Datum der Entscheidung eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen auf der Grundlage der gemäß Artikel 25 Absatz 3 übermittelten Informationen und unter Bezugnahme auf Standardwerte gemäß den in Anhang IV festgelegten Methoden und auf der Grundlage anderer einschlägiger Informationen.
Diese derart ermittelten Emissionen werden für die Berechnung der Sanktionen gemäß Artikel 26 Absatz 2a verwendet.“ e) Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerruft, räumt sie dem zugelassenen CBAM-Anmelder die Möglichkeit ein, angehört zu werden.
Die zuständige Behörde kann die einschlägigen zuständigen Behörden oder die Kommission über das CBAM-Register zu den Bedingungen und Kriterien für den Widerruf konsultieren.
Die Konsultation darf 15 Kalendertage nicht überschreiten.“ f) Absatz 10 Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die spezifischen Fristen, den Umfang und das Format des in den Absätzen 1 und 8 genannten Konsultationsverfahrens.“
14.
Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen; b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Eine nationale Akkreditierungsstelle kann auf Ersuchen eine juristische Person als Prüfer für die Zwecke der vorliegenden Verordnung akkreditieren, wenn sie aufgrund der bei ihr eingereichten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass diese Person befähigt ist, bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der grauen Emissionen gemäß den Artikeln 8 und 10 die Prüfungsgrundsätze gemäß Anhang VI anzuwenden.
Ist die juristische Person gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für relevante Tätigkeiten akkreditiert, so berücksichtigt die nationale Akkreditierungsstelle solch eine Akkreditierung bei der Bewertung derjenigen Qualifikationen einer akkreditierten Prüfstelle, die für die Durchführung der Prüfung für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erforderlich sind.“
15.
Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission erleichtert ferner den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten, die gezogenen Schlussfolgerungen gemäß Artikel 25a und gemäß Artikel 26 verhängte Sanktionen.“
16.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ab dem 1.
Februar 2027 verkaufen die Mitgliedstaaten über eine zentrale gemeinsame Plattform CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassen sind.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Informationen über den Verkauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten auf der zentralen gemeinsamen Plattform werden am Ende jedes Arbeitstags an das CBAM-Register übermittelt.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Die im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform entstandenen Kosten werden durch Gebühren finanziert, die von zugelassenen CBAM-Anmeldern zu entrichten sind.
Während der Laufzeit des ersten gemeinsamen öffentlichen Auftrags für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform werden diese Kosten zunächst aus dem Gesamthaushaltsplan der Union getragen.
Zu diesem Zweck stellen die durch die Gebühren erzielten Einnahmen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) dar.
Diese Einnahmen werden zur Deckung der Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform zugewiesen.
Nach der Deckung dieser Kosten verbleibende Einnahmen werden dem Unionshaushalt zugewiesen.
Für die Laufzeit nachfolgender gemeinsamer Aufträge für den Betrieb und die Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 28 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, um festzulegen, dass die von zugelassenen CBAM-Anmeldern zu entrichtenden Gebühren die Kosten für den Betrieb und die Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform direkt finanzieren.
(*2) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl.
L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).“ " d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Fristen, die Verwaltung, die Struktur und die Höhe der Gebühren und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs und des Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten sowie die Organisation und Nutzung der zentralen gemeinsamen Plattform genauer festgelegt werden, wobei Kohärenz mit den Verfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission (*3) anzustreben ist.
Mit den delegierten Rechtsakten wird sichergestellt, dass die Organisation und Nutzung der zentralen gemeinsamen Plattform kosteneffizient erfolgt, dass die Höhe der Gebühren so festgesetzt wird, dass sie ausschließlich die einschlägigen Kosten deckt, und dass unangemessene Verwaltungskosten vermieden werden.
(*3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17.
Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl.
L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj).“ "
17.
Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission berechnet den Preis der CBAM-Zertifikate nach den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 beschriebenen Verfahren als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 berechnet die Kommission den Preis der CBAM-Zertifikate, der sich auf die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b betreffend das Jahr 2026 angegebenen grauen Emissionen bezieht, im Einklang mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 festgelegten Verfahren als vierteljährlichen Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform bezogen auf das Quartal der Einfuhr der Waren, mit denen diese grauen Emissionen verbunden sind.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der gemäß der Absätze 1 und 1a des vorliegenden Artikels vorgesehenen Methodik zur Berechnung des Preises der CBAM-Zertifikate sowie zu den praktischen Modalitäten für die Veröffentlichung dieses Preises zu erlassen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
18.
Artikel 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 30.
September jedes Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, über das CBAM-Register eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht.
Die Kommission löscht abgegebene CBAM-Zertifikate aus dem CBAM-Register.
Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ab 2027 stellt der zugelassene CBAM-Anmelder sicher, dass die Anzahl der CBAM-Zertifikate auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende eines jeden Quartals mindestens 50 % der grauen Emissionen aller Waren entspricht, die er seit Beginn des Kalenderjahres eingeführt hat; die Anzahl wird unter Bezugnahme auf Folgendes bestimmt: a) die Standardwerte nach den in Anhang IV festgelegten Verfahren ohne den in Abschnitt 4.1 des genannten Anhangs aufgeführten Aufschlag; oder b) die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die im Einklang mit Absatz 1 für das Kalenderjahr abgegeben wurden, das dem Jahr der Abgabe vorausging, sofern sich die Zollanmeldung für die Einfuhr von Waren auf dieselben Waren nach KN-Code und Ursprungsland bezieht wie die CBAM-Erklärung, die in dem Kalenderjahr vorgelegt wurde, das dem aktuellen Jahr vorausging.
Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anpassung für die kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 31 berücksichtigt.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Der zugelassene CBAM-Anmelder muss der in Absatz 2 festgelegten Verpflichtung bis zum Ende desjenigen Quartals, das auf das Quartal folgt, in dem der massenbasierte Schwellenwert überschritten wird, nachkommen.“
19.
Artikel 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission kauft im Namen des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate über die in Artikel 20 genannte zentrale gemeinsame Plattform zurück.
Der zugelassene CBAM-Anmelder reicht das Ersuchen um Rückkauf jeweils bis zum 31.
Oktober des Jahres ein, in dem die CBAM-Zertifikate abgegeben wurden.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die nach Maßgabe von Absatz 1 zurückgekauft werden können, ist auf die Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate begrenzt, zu deren Ankauf der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 22 Absatz 2 im Kalenderjahr des Erwerbs der CBAM-Zertifikate verpflichtet war.
Überschreitet ein zugelassener CBAM-Anmelder, der in der Annahme, dass er den massenbasierten Schwellenwert gemäß Artikel 2a überschreiten würde, CBAM-Zertifikate in einem Kalenderjahr erworben hat, diesen Schwellenwert nicht, so werden auf Antrag des zugelassenen CBAM-Anmelders alle diese CBAM-Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zurückgekauft.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Abweichend von Absatz 2 können CBAM-Zertifikate, die im Jahr 2027 in Bezug auf die grauen Emissionen für das Jahr 2026 erworben wurden, 2027 zurückgekauft werden.“
(20)Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Löschung von CBAM-Zertifikaten (1) Die Kommission löscht am 1.
November jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders im CBAM-Register verblieben sind.
Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.
(2)Abweichend von Absatz 1 löscht die Kommission am 1.
November 2027 alle CBAM-Zertifikate, die in Bezug auf die grauen Emissionen für das Jahr 2026 gekauft wurden.
Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.
(3)Ist die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits in einem Mitgliedstaat, löscht die Kommission nur die über die strittige Anzahl hinausgehende Zahl an CBAM-Zertifikaten.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, teilt der Kommission unverzüglich jegliche relevanten Informationen mit.“
21.
In Artikel 25 erhalten Absätze 1 bis 4 folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Artikels 2a gestatten die Zollbehörden die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht.
(2)Die Zollbehörden übermitteln der Kommission regelmäßig und automatisch, insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus, spezifische Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren.
Diese Informationen umfassen die EORI-Nummer oder die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 angegebene Form der Identifizierung des Einführers oder des zugelassenen CBAM-Anmelders sowie die CBAM-Kontonummer des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code der Waren, die Menge, das Ursprungsland, das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.
Wenn der Einführer keine EORI-Nummer hat, teilen die Zollbehörden der Kommission auch den Namen, die Anschrift und, soweit verfügbar, die Kontaktdaten des Einführers mit.
(3)Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 genannten Informationen regelmäßig der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder oder der Einführer niedergelassen ist, und gleicht diese Informationen für jeden CBAM-Anmelder mit den gemäß Artikel 14 im CBAM-Register eingetragenen Daten ab.
(4)Die Zollbehörden dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zuerkannt wurde, oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder oder Einführer niedergelassen ist, übermitteln.“
22.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 25a Überwachung und Durchsetzung des massenbasierten Schwellenwerts (1) Die Kommission überwacht die Einfuhr von Waren zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts.
Auch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, können die Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts überwachen.
Die Kommission tauscht regelmäßig und automatisch über das CBAM-Register diejenigen Informationen mit den zuständigen Behörden aus, die für die Überwachung der Einführer erforderlich sind.
Diese Informationen enthalten eine Liste derjenigen Einführer, die 90 % des massenbasierten Schwellenwerts überschreiten.
(2)Gelangt die Kommission auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung sowie der ihr von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, diese Information sowie die Grundlage für ihre vorläufige Bewertung.
Die zuständige Behörde kann anfordern, dass der Einführer oder die Kommission Nachweise erbringt, die für die Beurteilung der Frage, ob der Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, erforderlich sind.
Reichen die Nachweise nicht aus, um zu beurteilen, ob der Einführer diesen Schwellenwert überschritten hat, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Nachweise von den Zollbehörden anfordern, sofern solche Nachweise verfügbar sind.
(3)Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer, der kein zugelassener CBAM-Anmelder ist, den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, so erlässt sie unverzüglich eine entsprechende Entscheidung.
Die Entscheidung ist zu begründen und enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Die zuständige Behörde unterrichtet den Einführer über die nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen, einschließlich gegebenenfalls der Verpflichtung, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 5 zu erlangen, bevor weitere Waren eingeführt werden.
Außerdem teilt die zuständige Behörde diese Entscheidung den Zollbehörden und der Kommission über das CBAM-Register mit.
Wird ein Einführer durch einen oder mehrere indirekte Zollvertreter vertreten und übersteigt er den massenbasierten Schwellenwert, so setzt die zuständige Behörde die gemäß Artikel 5 Absatz 1a oder Absatz 2 benannten indirekten Zollvertreter hiervon in Kenntnis.
Das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass der Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, hat keine aufschiebende Wirkung.
(4)Zwecks Feststellung, ob ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, lässt die zuständige Behörde eine Vorgehensweise, Vorkehrung oder eine Reihe solcher Vorgehensweisen oder Vorkehrungen außer Acht, die in erster Linie oder als einem der Hauptzwecke dazu eingeführt wurden, den massenbasierten Schwellenwert zu unterschreiten, und welche unangemessen sind.
Eine Vorgehensweise, Vorkehrung oder eine Reihe von Vorgehensweisen oder Vorkehrungen gelten als unangemessen, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie aus triftigen wirtschaftlichen Gründen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Einführers eingeführt wurde.
Für den Zweck von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, und von Artikel 26 Absatz 2a gilt der Einführer als an einem schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung beteiligt, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass der Einführer an einer Vorgehensweise, Vorkehrung oder einer Reihe von Vorgehensweisen oder Vorkehrungen beteiligt war, die als unangemessen angesehen wird.
(5)Für den Zweck der Überwachung gemäß diesem Artikel, ermittelt die Kommission regelmäßig, mindestens einmal pro Kalenderjahr oder wann immer dies erforderlich ist, auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit dem massenbasierten Schwellenwert und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 1 festgestellt werden, spezifische Risikofaktoren und besonders zu beachtende Punkte.
Diese Risikofaktoren und besonders zu beachtenden Punkte werden den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den Zollbehörden mitgeteilt.“
23.
Artikel 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Einem zugelassenen CBAM-Anmelder, der nicht bis zum 30.
September jedes Jahres die Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgibt, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im vorausgegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, wird eine Sanktion auferlegt.
Diese Sanktion entspricht der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, erhöht gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie, für das Jahr der Einfuhr der Waren.
Die Sanktion gilt für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene CBAM-Anmelder nicht abgegeben hat.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde die in Absatz 1 genannte Sanktion mindern, wenn ein zugelassener CBAM-Anmelder aufgrund falscher Angaben eines Dritten, nämlich eines Betreibers, eines Prüfers oder einer unabhängigen Person, die die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Unterlagen über den CO2-Preis bescheinigt, nicht die korrekte Anzahl von CBAM-Zertifikaten abgibt.
Die verhängte Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und insbesondere der Dauer, der Schwere, dem Umfang, der Vorsätzlichkeit oder der Wiederholung des Verstoßes oder dem Grad der Zusammenarbeit des zugelassenen CBAM-Anmelders mit der zuständigen Behörde Rechnung tragen.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Absatz 2 gilt auch für Einführer, die keine zugelassenen CBAM-Anmelder sind, sofern sie den massenbasierten Schwellenwert überschreiten.
Zu diesem Zweck werden alle grauen Emissionen berücksichtigt, die mit den von diesem Einführer in dem betreffenden Kalenderjahr eingeführten Waren in Verbindung stehen.
Die Zahlung der Sanktion befreit den Einführer von der Verpflichtung zur Vorlage einer CBAM-Erklärung und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten im Zusammenhang mit diesen Einfuhren.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Paragraphen kann die zuständige Behörde die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene Sanktion mindern, wenn ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert um höchstens 10 % dieses Schwellenwerts überschritten hat, oder in den in Artikel 17 Absatz 7a genannten Fällen.
Diese Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und darf nicht niedriger sein als die in Absatz 1 vorgesehene Sanktion.
Die Zahlung der Sanktion befreit den Einführer von der Verpflichtung zur Vorlage einer CBAM-Erklärung und zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten im Zusammenhang mit diesen Einfuhren.“ d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Zahlung der Sanktion gemäß den Absätzen 1 und 1a entbindet den zugelassenen CBAM-Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben.“ e) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnet die zuständige Behörde die Gesamtanzahl der CBAM-Zertifikate, die auf der Grundlage der Eigenmasse der eingeführten Waren und unter Bezugnahme auf die grauen Emissionen, die durch Standardwerte gemäß den in Anhang IV festgelegten Methoden und unter Berücksichtigung der Anpassung für die kostenlose Zuteilung gemäß Artikel 31 ermittelt wurden, hätten abgegeben werden müssen.“
24.
Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die künstliche Aufteilung von Einfuhren, auch mittels unangemessener Vorkehrungen, um eine Überschreitung des massenbasierten Schwellenwerts zu vermeiden.“
25.
Artikel 28 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze10 und 11, Artikel 2a Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absätze 5a und 6 sowie Artikel 27 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20.
Oktober 2025 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um weitere Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze10 und 11, Artikel 2a Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 27 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 10 oder 11, Artikel 2a Absatz 3, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absätze 5a und 6 oder Artikel 27 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
26.
Artikel 30 Absatz 6 Buchstabe b wird wie folgt geändert: a) Ziffer i erhält folgende Fassung: „i) des Verwaltungssystems, einschließlich der Umsetzung und Verwaltung der Sicherheitsleistungen und der Zulassung von CBAM-Anmeldern durch die Mitgliedstaaten;“ b) Folgende Ziffer wird angefügt: „v) der Anwendung des massenbasierten Schwellenwerts, einschließlich der Möglichkeit, diesen Schwellenwert anzuheben und einen zusätzlichen Schwellenwert auf der Grundlage von Sendungen einzuführen.“
27.
Artikel 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2a, 4, 6 bis 9, 10a, 15, 19 und 21, die Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 3 sowie die Artikel 23 bis 27 und 31 gelten ab dem 1.
Januar 2026;“ b) Folgende Buchstaben werden angefügt: „c) Artikel 22 Absatz 2 gilt ab dem 1.
Januar 2027; d) Artikel 20 Absätze 1, 3, 4 und 5 gelten ab dem 1.
Februar 2027.“
28.
In Anhang I wird der KN-Code „2507 00 80 — anderer kaolinischer Ton und Lehm“ ersetzt durch „ex 2507 00 80 — anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, ausgenommen nicht gebrannter kaolinhaltiger Ton und Lehm“;
29.
In Anhang II wird folgende Tabelle angefügt: „Strom KN-Code Treibhausgas 2716 00 00 — Elektrischer Strom Kohlenstoffdioxid“
30.
Anhang IV wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
31.
In Anhang V Abschnitt 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) Informationen und die verwendete Methode zur Berechnung der grauen Emissionen.“
32.
Anhang VI Abschnitt 2 Buchstabe k Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) Identifizierung der Anlagen, in denen die Vormaterialien (Vorläuferstoffe) hergestellt wurden, und die tatsächlichen Emissionen aus der Herstellung dieser Materialien;“.
33.
Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als neuer Anhang VII angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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