ErwGr. 35

REG_2025_2083 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems

Es ist notwendig, die Art und Weise der Bestimmung von Standardwerten zu vereinfachen, wenn für eine bestimmte Warenart keine zuverlässigen Daten für das Ausfuhrland zur Verfügung stehen. Um eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu verhindern, sollte in solchen Fällen als Standardwert die durchschnittliche Emissionsintensität der zehn Ausfuhrländer mit den höchsten Emissionsintensitäten, für die zuverlässige Daten verfügbar sind, festgelegt werden, was ein angemessener Durchschnitt ist, um das Umweltziel des CBAM zu gewährleisten. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Standardwerte auf der Grundlage regionenspezifischer Merkmale gemäß Anhang IV Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/956 anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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