Art. 35b – Integriertes Berichterstattungssystem

REG_2025_2088 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 806/2014, (EU) 2021/523 und (EU) 2024/1620 im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Finanzdienstleistungen und Investitionsunterstützung

(1)Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der Europäischen Zentralbank, der AMLA, dem SRB, den zuständigen Behörden und anderen einschlägigen Interessenvertretern bis zum 11. November 2030 einen Bericht, in dem Optionen zur Steigerung der Effizienz der Erhebung von Aufsichtsdaten in der Union dargelegt werden. Aufbauend auf den sektorspezifischen Arbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Integration der Berichterstattung enthält dieser Bericht eine Machbarkeitsstudie einschließlich einer Abschätzung der Folgen, der Kosten und des Nutzens eines sektorübergreifenden integrierten Berichterstattungssystems sowie, auf der Grundlage dieser Machbarkeitsstudie, einen Fahrplan für die Umsetzung. Der Bericht gemäß Unterabsatz 1 umfasst a) ein gemeinsames Datenwörterbuch, einschließlich eines Verzeichnisses der Berichts- und Offenlegungspflichten, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt, und b) einen Datenraum für die Erhebung und den Austausch von Informationen. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 und im Anschluss an eine gründliche Folgenabschätzung übermittelt die Kommission, soweit angemessen und erforderlich, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.
(2)Die Europäischen Aufsichtsbehörden richten über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der Europäischen Zentralbank, der AMLA, dem SRB und den zuständigen Behörden unverzüglich eine ständige zentrale Anlaufstelle ein, an die Unternehmen doppelte, überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten melden können.
(1)Die Europäischen Aufsichtsbehörden erstellen über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der Europäischen Zentralbank (EZB), der AMLA, dem SRB, den zuständigen Behörden und anderen einschlägigen Interessenvertretern bis zum 11. November 2030 einen Bericht, in dem Optionen zur Steigerung der Effizienz der Erhebung von Aufsichtsdaten in der Union dargelegt werden. Aufbauend auf den sektorspezifischen Arbeiten der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Integration der Berichterstattung enthält dieser Bericht eine Machbarkeitsstudie einschließlich einer Abschätzung der Folgen, der Kosten und des Nutzens eines sektorübergreifenden integrierten Berichterstattungssystems sowie, auf der Grundlage dieser Machbarkeitsstudie, einen Fahrplan für die Umsetzung. Der Bericht gemäß Unterabsatz 1 umfasst a) ein gemeinsames Datenwörterbuch, einschließlich eines Verzeichnisses der Berichts- und Offenlegungspflichten, das die Kohärenz und Klarheit von Berichtspflichten und die Standardisierung von Daten sicherstellt, und b) einen Datenraum für die Erhebung und den Austausch von Informationen. Unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Unterabsatz 1 und im Anschluss an eine gründliche Folgenabschätzung übermittelt die Kommission, soweit angemessen und erforderlich, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag, um die benötigten finanziellen, personellen und IT-Ressourcen für die Einrichtung des einheitlichen integrierten Berichterstattungssystems sicherzustellen.
(2)Die Europäischen Aufsichtsbehörden richten über den Gemeinsamen Ausschuss und in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB, der EZB, der AMLA, dem SRB und den zuständigen Behörden unverzüglich eine ständige zentrale Anlaufstelle ein, an die Unternehmen doppelte, überflüssige oder veraltete Berichts- und Offenlegungspflichten melden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.10.2025

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