ErwGr. 6

REG_2025_2240 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1442 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die aus Salicylsäure oder mit naturbelassenem Holzmehl oder naturbelassenen Fasern hergestellt werden

Ferner sollte klargestellt werden, dass Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, für die der Übergangszeitraum gilt, weiter in Verkehr gebracht werden und in Verkehr bleiben dürfen, bis der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder über diesen Antrag entschieden wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.11.2025

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