ErwGr. 10

REG_2025_2262 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und einiger Aspekte der Messbedingungen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2533, unter anderem in Bezug auf die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen Endfeuchte sowie die Identifizierung und Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturinformationen

Gemäß Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2533 müssen Ersatzteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen ausgetauscht werden können. Der Begriff „allgemein verfügbare Werkzeuge“ ist mehrdeutig und vermittelt keine genaue Vorstellung von den betreffenden Werkzeugen. Darüber hinaus enthält die Formel für die Berechnung des Reparierbarkeitsindex gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 ein Bewertungskriterium für die Art der Werkzeuge, die für die Zerlegung eines spezifischen vorrangigen Teils verwendet werden, wobei der Wert davon abhängt, ob es sich bei den Werkzeugen um einfache Werkzeuge, mit den Ersatzteilen gelieferte Werkzeuge oder handelsübliche Werkzeuge handelt. Im Interesse der Kohärenz zwischen beiden Verordnungen sollte der Begriff „allgemein verfügbare Werkzeuge“ in der Verordnung (EU) 2023/2533 ersetzt und gegebenenfalls an die in der Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 verwendete Terminologie angeglichen werden. Folglich sollten Begriffsbestimmungen für „handelsübliches Werkzeug“, „einfaches Werkzeug“ und „herstellerspezifisches Werkzeug“ aufgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2025

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