Die Verordnung (EU) 2022/1616 wird wie folgt berichtigt:
1.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus recyceltem Kunststoff ist nur dann zulässig, wenn bei ihrer Herstellung die Anforderungen der Absätze 2 bis 8 erfüllt werden.“
2.
Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „An Verarbeiter gelieferter recycelter Kunststoff ist auf jedem Behälter mit einem Etikett zu versehen, auf dem sich das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegte Symbol befindet, gefolgt von:“.
3.
Artikel 10 wird wie folgt berichtigt: a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Zum Zeitpunkt der Meldung veröffentlicht der Entwickler auf seiner Website unter der gemäß Absatz 2 angegebenen URL außerdem einen ausführlichen ersten Bericht über die Sicherheit des hergestellten Kunststoffs basierend auf den in Absatz 3 genannten Informationen.“ b) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Eine gemäß Absatz 2 benachrichtigte zuständige Behörde überprüft innerhalb von fünf Monaten nach der Meldung, ob die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 erfüllt sind, und überprüft danach regelmäßig die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 7.“
4.
Artikel 11 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die in Absatz 4 genannten zusätzlichen Informationen, einschließlich etwaiger Belege, und die Zusammenfassung der Konformitätsüberwachung gemäß Absatz 5 sind dem Entwickler und den zuständigen Behörden auf Anfrage zu übermitteln.“
5.
In Artikel 12 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die zusätzlichen Informationen mindestens Folgendes:“.
6.
Artikel 14 wird wie folgt berichtigt: a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Innerhalb eines Jahres nach Eingang des Antrags auf Bewertung der neuartigen Technologie gibt die Behörde eine Stellungnahme zum Ergebnis ihrer Bewertung ab.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Ist die Behörde der Auffassung, dass sie neue Sachverständige hinzuziehen muss, um eine neuartige Technologie zu bewerten, kann sie die in Absatz 4 vorgesehene Frist um bis zu ein Jahr verlängern.“ c) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn dies für den Abschluss ihrer Bewertung erforderlich ist, kann die Behörde die Entwickler der zu bewertenden neuartigen Technologien ersuchen, die ihr zur Verfügung stehenden Informationen durch Informationen, die gemäß Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 12 zusammengestellt wurden, sowie um weitere Informationen oder Erläuterungen, die sie zu diesem Zweck für erforderlich hält, zu ergänzen, und zwar innerhalb der von ihr festgelegten Fristen, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten dürfen.“ d) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Kommission kann nach Anhörung der Behörde und der Entwickler dieser Technologie beschließen, die in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Fristen für die Bewertung einer bestimmten neuartigen Technologie anzupassen.“ e) Absatz 8 Unterabsatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und c und Artikel 12 Absatz 3 genannten Informationen dürfen nicht vertraulich behandelt werden.“
7.
Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Behörde gibt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang eines gültigen Antrags eine Stellungnahme dazu ab, ob bei dem Recyclingverfahren die verwendete geeignete Recyclingtechnologie so eingesetzt werden kann, dass die damit hergestellten Materialien und Gegenstände aus Kunststoff Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und mikrobiologisch sicher sind.“
8.
Artikel 22 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Betrifft die Änderung die Übertragung der Zulassung eines Recyclingverfahrens auf einen Dritten, so teilt der derzeitige Zulassungsinhaber des zugelassenen Verfahrens dies der Kommission vor der Übertragung per Einschreiben unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten dieses Dritten mit.“
9.
Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Auf der Grundlage der gemäß Artikel 18 Absatz 1 abgegebenen Stellungnahme der Behörde kann die Kommission beschließen, die Zulassung zu ändern oder zu widerrufen.“
10.
Anhang III TEIL A Teil 3 Nummern 3.1.3 und 3.2.1 erhalten in der zweiten Spalte folgende Fassung: „Verwendungsbeschränkungen (***)“.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.11.2025
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