ErwGr. 3

REG_2025_2269 · zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1616 hinsichtlich der Kennzeichnung von recyceltem Kunststoff, der Entwicklung von Recyclingtechnologien und der Übertragung von Zulassungen

In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1616 sollte klargestellt werden, dass die Kennzeichnung der Behälter für den Transport von recyceltem Kunststoff zur Information über den recycelten Kunststoff anstatt über die Zusammensetzung der Behälter selbst dienen soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.11.2025

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