(1)Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie nach der Richtlinie (EU) 2024/1203 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Sicherstellung der Durchführung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)Die in Absatz 1 genannten Sanktionen umfassen verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen, durch die den Zuwiderhandelnden wirksam die wirtschaftlichen Vorteile entzogen werden, die sie durch ihre Verstöße erlangt haben.
(3)Für die schwersten Verstöße, die von einer juristischen Person begangen werden, beträgt das Höchstmaß der in Absatz 2 genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen mindestens 3 % ihres Jahresumsatzes in der Union in dem Geschäftsjahr, das dem Jahr vorausgeht, in dem die verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktion verhängt wird.
(4)Die Mitgliedstaaten können auch oder alternativ dazu strafrechtliche Sanktionen verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind wie die in diesem Artikel genannten verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den nach diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden: a) Art, Schwere und Ausmaß des Verstoßes; b) die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen; c) ob der Verstoß wiederholt oder einmalig erfolgt ist.
(6)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025
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