ErwGr. 36

REG_2025_2365 · über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik

Um in das Register des Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) aufgenommen zu werden, müssen die Wirtschaftsteilnehmer die Umweltvorschriften, einschließlich dieser Verordnung, einhalten. Folglich sollte davon ausgegangen werden, dass Wirtschaftsteilnehmer, die in das EMAS-Register eingetragen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern ein Umweltgutachter überprüft hat, dass die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen in ihr Umweltmanagementsystem aufgenommen und umgesetzt wurden. Diese Wirtschaftsteilnehmer sollten daher bei der Erneuerung von Eigenerklärungen und der Aktualisierung von Risikomanagementplänen von der Zertifizierungs- und Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden ausgenommen werden. Zusätzlich zu der im Rahmen von EMAS vorgesehenen Ausnahme und um den Aufwand für andere Systeme von hoher Integrität zu verringern, sollte es Wirtschaftsteilnehmern, die andere Umweltmanagementsysteme für jede Anlage vorbereiten und umsetzen, möglich sein, von der Einhaltung dieser Verordnung ausgenommen zu werden, wenn sie bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Kriterien erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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