Art. 1

REG_2025_2397 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

In Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/1686 wird folgender Absatz hinzugefügt:
„(5) Die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden, soweit sie für die ‚Alliierten Demokratischen Kräfte‘ (‚Allied Democratic Forces‘, ADF) gelten, ausgesetzt, solange die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 (*1) des Rates genannten Maßnahmen für diese Organisation gelten.
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1183/oj).“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.11.2025

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