Art. 28 – Rechnungslegung und Entlastung

REG_2025_2434 · über die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002

(1)Bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen.
(2)Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
(3)Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Europäischen Rechnungshof die mit den Rechnungen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungen der Agentur.
(4)Nach Eingang der Bemerkungen des Europäischen Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 252 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) erstellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Rechnungen der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5)Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen der Agentur ab.
(6)Der Rechnungsführer der Agentur leitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof die endgültigen Rechnungen zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahrs zu.
(7)Die endgültigen Rechnungen werden bis zum 15. November des folgenden Haushaltsjahrs im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8)Der Exekutivdirektor übermittelt dem Europäischen Rechnungshof bis zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Exekutivdirektor übermittelt diese Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(9)Im Einklang mit Artikel 267 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das fragliche Haushaltsjahr notwendigen Informationen.
(10)Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.12.2025

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