Art. 1

REG_2025_2441 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus

Die Verordnung (EU) 2018/1806 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Abweichend von Artikel 4 kann die Befreiung der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren der Artikel 8a bis 8f vorübergehend ausgesetzt werden (im Folgenden ‚Aussetzungsmechanismus‘).
Der Aussetzungsmechanismus kann durch die Mitteilung eines Mitgliedstaats an die Kommission nach Artikel 8b oder auf der Grundlage einer eigenen Analyse der Kommission nach Artikel 8c ausgelöst werden.
(2)Wurde ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte zwischen der Union und einem in Anhang II aufgeführten Drittland geschlossen, so gelten die Artikel 8a, 8e und 8f dieser Verordnung unbeschadet der in dem genannten Abkommen festgelegten einschlägigen Bestimmungen über die Gründe für die Aussetzung und die Verfahren.“
2.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 8a (1) Der Aussetzungsmechanismus kann aufgrund eines der folgenden Gründe ausgelöst werden: a) einem erheblichen Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwehrt wurde oder bei denen festgestellt wird, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten; b) einem erheblichen Anstieg der Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit geringer Anerkennungsquote; c) einer Verschlechterung der Zusammenarbeit mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland bei der Rückübernahme oder anderer Fälle der Verweigerung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme; d) einem erheblichen Risiko für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit von Mitgliedstaaten oder einer unmittelbaren Bedrohung ihrer öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit im Zusammenhang mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland, insbesondere wenn es sich aus einem der folgenden Umstände ergibt: i) einem erheblichen Anstieg von schwerwiegenden Straftaten in Verbindung mit Staatsangehörigen dieses Drittlands, was sich durch objektive, konkrete und einschlägige Informationen und Daten, die von den zuständigen Behörden bereitgestellt werden, untermauern lässt; ii) hybriden Bedrohungen; iii) systemischen Unzulänglichkeiten bei dem Recht oder den Verfahren zur Dokumentensicherheit; e) der Anwendung einer Staatsbürgerschaftsregelung für Investoren durch ein in Anhang II aufgeführtes Drittland, nach der die Staatsbürgerschaft einer Person als Gegenleistung für im Voraus festgelegte Zahlungen oder Investitionen verliehen wird, ohne dass diese Person eine echte Verbindung zu diesem Drittland hat; f) der Nichtangleichung der Visumpolitik eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit der Visumpolitik der Union, die insbesondere aufgrund der geografischen Nähe des betreffenden Drittlands zur Union dazu führen könnte, dass die Zahl von Staatsangehörigen anderer Drittländer, die nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Drittlands oder der Durchreise durch dessen Hoheitsgebiet irregulär in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, erheblich ansteigt; g) in Bezug auf infolge des erfolgreichen Abschlusses eines Dialoges über die Visaliberalisierung mit der Union in Anhang II aufgeführte Drittländer, der Nichterfüllung der zur Bewertung der Angemessenheit der Gewährung einer Befreiung seiner Staatsangehörigen von der Visumpflicht spezifischen Anforderungen nach Artikel 1 durch ein solches Drittland; h) einer Verschlechterung der Außenbeziehungen der Union zu einem in Anhang II aufgeführten Drittland, die auf Folgendes zurückzuführen ist: i) schwerwiegende Verstöße dieses Drittlands gegen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen; ii) schwere Verstöße dieses Drittlands gegen Grundfreiheiten oder Verpflichtungen, die sich aus internationalen Menschenrechtsnormen oder dem humanitären Völkerrecht ergeben; iii) schwerwiegende Verstöße dieses Drittlands gegen das Völkerrecht und internationale rechtliche Standards; iv) die Nichteinhaltung internationaler Gerichtsbeschlüsse und -urteile durch das betreffende Drittland; oder v) das betreffende Drittland nimmt feindselige Handlungen gegen die Union oder Mitgliedstaaten mit dem Ziel vor, die Gesellschaft oder Organe, die für die öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit der Union oder von Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sind, zu destabilisieren oder zu untergraben; i) jedem anderen Grund für die Aussetzung, der in einem Abkommen zwischen der Union und einem in Anhang II aufgeführten Drittland über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte aufgeführt ist, beschränkt auf den Anwendungsbereich des betreffenden Abkommens.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a und b und Buchstabe d Ziffer i und des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚erheblicher Anstieg‘ einen Anstieg, der den Schwellenwert von 30 % überschreitet, es sei denn, die Kommission kommt auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8b Absatz 5 oder ihrer Analyse gemäß Artikel 8c Absatz 2 zu dem Schluss, dass im Einzelfall ein anderer Schwellenwert maßgebend ist.
Die Kommission hat ordnungsgemäß zu begründen, wie sie zu einem solchen Schluss gelangt ist.
Bis zum 31.
Dezember 2028 bewertet die Kommission, wie der in Unterabsatz 1 festgelegte Schwellenwert umgesetzt wurde, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertung vor.
Die Bewertung konzentriert sich insbesondere darauf, ob der Schwellenwert für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus relevant ist.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚geringe Anerkennungsquote‘ eine Anerkennungsquote bei Asylanträgen, die weniger als 20 % beträgt, es sei denn, die Kommission kommt auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8b Absatz 5 oder ihrer Analyse gemäß Artikel 8c Absatz 2 zu dem Schluss, dass im Einzelfall eine andere Anerkennungsquote maßgebend ist.
Die Kommission hat ordnungsgemäß zu begründen, wie sie zu einem solchen Schluss gelangt ist.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c ist der Ausdruck ‚Verschlechterung der Zusammenarbeit mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland bei der Rückübernahme‘ als ein durch geeignete Daten belegter erheblicher Anstieg der Ablehnungsquote bei Rückübernahmeersuchen, die ein Mitgliedstaat an dieses Drittland gerichtet hat, entweder in Bezug auf dessen eigene Staatsangehörige oder, wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen dies vorsieht, in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die durch dieses Drittland durchgereist sind, zu verstehen.
(5)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c können folgende Fälle als andere Fälle der Verweigerung der Zusammenarbeit bei der Rückübernahme angesehen werden: a) die Ablehnung von Rückübernahmeersuchen oder das Versäumnis, Rückübernahmeersuchen zeitnah zu bearbeiten, einschließlich unterlassener Unterstützung bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, für die ein Mitgliedstaat Rückübernahmeersuchen gestellt hat, oder die anderweitige Schaffung anhaltender praktischer Hindernisse bei der Durchsetzung der Rückkehr; b) das Versäumnis, Reisedokumente für den Zweck der Rückkehr von Drittstaatsangehörigen zeitnah und innerhalb der in einem Rückübernahmeabkommen mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland vereinbarten Fristen auszustellen, oder die Weigerung, nach Ablauf der in solch einem Rückübernahmeabkommen vereinbarten Fristen ausgestellte europäische Reisedokumente anzuerkennen; c) die Kündigung oder Aussetzung eines mit einem in Anhang II aufgeführten Drittland geschlossenen Rückübernahmeabkommens.
Artikel 8b (1) Ein Mitgliedstaat kann eine Mitteilung an die Kommission richten, wenn während eines Zeitraums zwischen zwei und zwölf Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder zum letzten Zweimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Befreiung der Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht eine oder mehrere Gegebenheiten im Zusammenhang mit dem betroffenen Mitgliedstaat vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Buchstabe d Ziffer i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.
(2)Ein Mitgliedstaat kann der Kommission mitteilen, dass eine oder mehrere Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii, Buchstaben e, f und i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Mitteilungen sind mit einer Begründung zu versehen.
Solche Mitteilungen müssen gegebenenfalls einschlägige Daten und Statistiken sowie eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen enthalten, die der betreffende Mitgliedstaat getroffen hat, um Abhilfe für die Gegebenheiten zu schaffen, die zu der Mitteilung geführt haben.
Ein Mitgliedstaat kann in seiner Mitteilung unter Darlegung ausführlicher Gründe angeben, welche Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands unter einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 8e Absatz 1 fallen sollen.
(4)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sofort über jede nach Absatz 1 oder 2 eingegangene Mitteilung.
(5)Die Kommission prüft die nach Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels vorgenommenen Mitteilungen unverzüglich und berücksichtigt dabei Folgendes: a) ob eine der Gegebenheiten vorliegt, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d, e, f oder i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen; b) die Zahl der Mitgliedstaaten, die von diesen Gegebenheiten betroffen sind; c) die Gesamtwirkung dieser Gegebenheiten auf die Migrationslage in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten oder der Kommission vorliegenden Daten darstellt; d) Berichte, die von der mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) errichteten Europäischen Grenz- und Küstenwache, der mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) errichteten Asylagentur der Europäischen Union, der mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) errichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) oder anderen zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen erstellt wurden, wenn dies angesichts der Gegebenheiten des konkreten Falles erforderlich ist; e) jede Angabe, die ein Mitgliedstaat in seiner Mitteilung in Bezug auf etwaige Maßnahmen nach Artikel 8e Absatz 1 zur Verfügung gestellt hat; f) den generellen Aspekt der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat.
(6)Im Rahmen ihrer Prüfung gemäß Absatz 5 bewertet die Kommission die Erforderlichkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Folgen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht.
(7)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung gemäß Absatz 5.
Artikel 8c (1) Die Kommission überwacht regelmäßig, ob die Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.
Insbesondere überwacht die Kommission auch, ob die aufgrund eines erfolgreichen Dialogs über die Visaliberalisierung mit der Union in Anhang II aufgeführten Drittländer die zur Bewertung der Angemessenheit einer Befreiung ihrer Staatsangehörigen von der Visumpflicht herangezogenen Anforderungen nach Artikel 1 fortlaufend erfüllen.
(2)Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat, wenn sie nach der Analyse einschlägiger Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich der Daten, Berichte und Statistiken aller einschlägigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, über konkrete und zuverlässige Informationen über das Vorliegen von Gegebenheiten verfügt, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.
Die Kommission ergreift dann die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 8e und 8f.
Artikel 8d (1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Überwachung gemäß Artikel 8c Absatz 1 in Bezug auf die Drittländer, die aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Visaliberalisierung mit der Union in Anhang II aufgeführt sind.
Diese Berichterstattung erfolgt während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Rechtsakts, mit dem Staatsangehörige der betroffenen Drittländer von der Visumpflicht befreit werden, mindestens einmal jährlich.
Nach Ablauf dieses Zeitraums erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Überwachung Bericht, wann immer sie es für notwendig erachtet, oder auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates.
Im Mittelpunkt solcher Berichte stehen die Drittländer, die nach der auf konkrete und zuverlässige Informationen gestützten Auffassung der Kommission bestimmte zur Bewertung der Angemessenheit der Gewährung der Befreiung ihrer Staatsangehörigen von der Visumpflicht herangezogene spezifische Anforderungen nach Artikel 1 nicht mehr erfüllen.
(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Berichtspflichten erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, wann immer sie dies für notwendig erachtet oder auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates, über die nach Artikel 8c Absatz 1 durchgeführte Überwachung anderer in Anhang II aufgeführter Drittländer Bericht.
Artikel 8e (1) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung der Staatsangehörigen eines Drittlands von der Visumpflicht für einen Zeitraum von zwölf Monaten ausgesetzt wird, wenn a) sie auf der Grundlage ihrer Prüfung gemäß Artikel 8b Absatz 5 oder ihrer in Artikel 8c Absatz 2 genannten Analyse entschieden hat, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist; oder b) eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt hat, dass Gegebenheiten vorliegen, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e, f oder i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen.
(2)Bei der Beschlussfassung gemäß Absatz 1 Buchstabe a geht die Kommission wie folgt vor: a) sie arbeitet eng mit dem betreffenden Drittland zusammen, um alternative langfristige Lösungen für die einschlägige Gegebenheit bzw. die einschlägigen Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellt bzw. darstellen, zu finden; b) sie trägt dem politischen Kontext, den betreffenden wirtschaftlichen Fragen und den Folgen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die allgemeinen Außenbeziehungen der Union und der betreffenden Mitgliedstaaten zu diesem Drittland Rechnung; und c) sie berücksichtigt die Folgen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Zivilgesellschaft in dem betreffenden Drittland, insbesondere wenn sich die Menschenrechtslage in diesem Drittland verschlechtert hat.
(3)Die in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Aussetzung gilt für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls auf weitere Kriterien verwiesen wird.
Bei der Festlegung der Gruppen, für die die Aussetzung gilt, nimmt die Kommission auf Grundlage der verfügbaren Informationen Gruppen auf, die groß genug sind, um unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen wirksamen Beitrag zur Beseitigung der Gegebenheiten zu leisten, die zu der Aussetzung geführt haben.
In den Durchführungsrechtsakten, die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden, wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird.
(4)Die Kommission legt dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Entwurf für einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels vor: a) innerhalb eines Monats nach i) Eingang einer Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8b Absatz 1; ii) Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über ihre in Artikel 8c Absatz 2 genannte Analyse; oder iii) Eingang einer Mitteilung einer einfachen Mehrheit der Mitgliedstaaten über das Vorliegen von Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a, b, c, d, e, f oder i festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen; b) innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8b Absatz 2.
Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, Artikel 8b und Artikel 8c Absatz 2 und sofern dies aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist, erlässt die Kommission, wenn sie über konkrete und zuverlässige Informationen über das Vorliegen einer der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, verfügt und beschließt, dass rasch gehandelt werden muss, einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung aller oder bestimmter Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands von der Visumpflicht für einen Zeitraum von zwölf Monaten vorübergehend ausgesetzt wird.
In diesen Durchführungsrechtsakten wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird.
Die Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Vorsitz des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses erwägt, die Frist für die Einberufung einer Ausschusssitzung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zu verkürzen und das schriftliche Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 5 der genannten Verordnung anzuwenden.
(6)Unbeschadet des Artikels 6 müssen alle von einem gemäß Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakt erfassten Gruppen von Staatsangehörigen des Drittlands während der Dauer der Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
(7)Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels aus den in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Gründen für die Aussetzung in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder die Grundrechte oder aus den in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Gründen erlassen, mit dem die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines Drittlands, die Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen sind, vorübergehend ausgesetzt wird, so sehen die Mitgliedstaaten keine neuen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vor.
Mitgliedstaaten, die bilaterale Abkommen mit dem betreffenden Drittland geschlossen haben, ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a nicht anzuwenden.
(8)Unbeschadet des Absatzes 7 des vorliegenden Artikels teilt ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 6 Maßnahmen ergreift, die neue Ausnahmen von der Visumspflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vorsehen, auf das sich ein Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels bezieht, diese Maßnahmen nach Artikel 12 mit.
(9)Während des Aussetzungszeitraums nimmt die Kommission einen verstärkten Dialog mit dem betroffenen Drittland auf, der auf die Beseitigung der betreffenden Gegebenheiten ausgerichtet ist.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte und Ergebnisse des Dialogs sowie über die Wirksamkeit der Aussetzung.
(10)Werden die Gegebenheiten, die zu der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, vor Ende der Geltungsdauer des nach den Absätzen 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts beseitigt, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren, mit dem die vorübergehende Aussetzung aufgehoben wird.
Artikel 8f (1) Bestehen die Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 festgelegten einschlägigen Gründe für die Aussetzung darstellen, in Bezug auf ein Drittland, dessen Staatsangehörige unter einen gemäß Artikel 8e Absatz 1 oder 5 erlassenen Durchführungsrechtsakt fallen, fort, so erlässt die Kommission spätestens zwei Monate vor Ende des im Durchführungsrechtsakt festgelegten Aussetzungszeitraums von zwölf Monaten einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, um Anhang II zu ändern, um die Anwendung des genannten Anhangs für einen Zeitraum von 24 Monaten für alle Staatsangehörigen dieses Drittlands vorübergehend auszusetzen.
(2)Beruht der in Artikel 8e Absatz 1 oder 5 genannte Durchführungsrechtsakt für Staatsangehörige des betreffenden Drittlands auf dem in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Grund in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder die Grundrechte, oder auf dem in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Grund, so kann die Kommission abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege eines delegierten Rechtsakts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die Anwendung von Anhang II für einen Zeitraum von 24 Monaten für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen jenes Drittstaats, die gemäß den in Artikel 8e Absatz 3 festgelegten Grundsätzen bestimmt werden, zeitweise aussetzen.
(3)Die in Absatz 1 genannte Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betroffenen Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der angegeben wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Drittland ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum sowie gegebenenfalls für welche bestimmten Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlands die Aussetzung gilt.
Der delegierte Rechtsakt wird wirksam, wenn Geltungsdauer des in Artikel 8e Absätze 1 oder 5 genannten einschlägigen Durchführungsrechtsakts endet.
Artikel 8e Absatz 7 gilt entsprechend.
(4)Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6 und Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels müssen die Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, die unter einen delegierten Rechtsakt fallen, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurde, während des Aussetzungszeitraums beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
(5)Unbeschadet des Artikels 8e Absatz 7 teilt ein Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 6 Maßnahmen ergreift, die neue Ausnahmen von der Visumpflicht für eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vorsieht, das unter einen delegierten Rechtsakt fällt, der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurde, diese Maßnahmen nach Artikel 12 mit.
(6)Vor Ende der Geltungsdauer eines nach Absatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die vorübergehende Anwendung der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht, den Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland und die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden, um die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Visumbefreiung geführt haben, zu beheben.
Den in Unterabsatz 1 genannten Berichten kann ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.
In diesem Fall erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, um Anhang II zu ändern, um den Zeitraum der Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht, der in dem nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt wurde, bis zum Inkrafttreten der Änderung, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland in Anhang I überführt wird, zu verlängern.
Diese Verlängerung darf einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten.
Die der Bezugnahme beigefügte Fußnote wird entsprechend geändert.
Wurde aufgrund des Fortbestehens der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe g festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, in Bezug auf die Nichteinhaltung spezifischer Anforderungen an die Außenbeziehungen oder Grundrechte, oder aufgrund des Fortbestehens der Gegebenheiten, die die in Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe h festgelegten Gründe für die Aussetzung darstellen, ein delegierter Rechtsakt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen und gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf Staatsangehörige eines Drittlands angewandt, die Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen sind, so kann die Kommission in dem Bericht über diesen delegierten Rechtsakt darauf hinweisen, dass es notwendig ist, den Aussetzungszeitraum durch einen weiteren delegierten Rechtsakt um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten zu verlängern.
In diesem Fall gelten die Unterabätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes entsprechend.
(7)Werden die Gegebenheiten, die zu der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, vor Ende der Geltungsdauer der Absatz 1 oder 5 des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte beseitigt, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 10 zur Änderung des Anhangs II, mit dem die vorübergehende Aussetzung aufgehoben wird.
(*1) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl.
L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj)." (*2) Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl.
L 468 vom 30.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj)." (*3) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl.
L 135 vom 24.5.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).“ "
3.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8f wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 28.
März 2017 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Buchstabe f und gemäß Artikel 8f kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ c) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8f erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.12.2025

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