REG_2025_2441 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 hinsichtlich der Überarbeitung des Aussetzungsmechanismus
(1)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Überwachung gemäß Artikel 8c Absatz 1 in Bezug auf die Drittländer, die aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Visaliberalisierung mit der Union in Anhang II aufgeführt sind. Diese Berichterstattung erfolgt während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des Rechtsakts, mit dem Staatsangehörige der betroffenen Drittländer von der Visumpflicht befreit werden, mindestens einmal jährlich. Nach Ablauf dieses Zeitraums erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Überwachung Bericht, wann immer sie es für notwendig erachtet, oder auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates. Im Mittelpunkt solcher Berichte stehen die Drittländer, die nach der auf konkrete und zuverlässige Informationen gestützten Auffassung der Kommission bestimmte zur Bewertung der Angemessenheit der Gewährung der Befreiung ihrer Staatsangehörigen von der Visumpflicht herangezogene spezifische Anforderungen nach Artikel 1 nicht mehr erfüllen.
(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Berichtspflichten erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat, wann immer sie dies für notwendig erachtet oder auf Aufforderung des Europäischen Parlaments oder des Rates, über die nach Artikel 8c Absatz 1 durchgeführte Überwachung anderer in Anhang II aufgeführter Drittländer Bericht.
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