Art. 10 – Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22 bis 32

REG_2025_2454 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

(1)Die Freizeitfischerei auf Dorsch ist in den Unterdivisionen 22 bis 32 verboten. Jedes versehentlich gefangene Exemplar Dorsch muss unverzüglich ins Meer zurückgeworfen werden.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen unbeabsichtigte Beifänge von Dorsch in der Freizeitfischerei auf andere Arten in den Unterdivisionen 27 bis 32 behalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.12.2025

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