Art. 15 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn

REG_2025_2454 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026.
Abweichend von Absatz 2
a)gilt Artikel 14 Nummer 1 vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026;
b)gilt Artikel 14 Nummer 2 ab 1. Januar 2025.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.12.2025

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