Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2025_2454 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

(1)Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.
(2)Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei in der Ostsee, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.12.2025

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