Art. 6 – Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

REG_2025_2454 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2026 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, auf die die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten anzurechnen, anwendbar ist, sind in den einschlägigen TAC-Tabellen im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.12.2025

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