REG_2025_2455 · zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien
Chemikaliendaten und Informationen über Chemikalien, die aufgrund von Verpflichtungen aus den Rechtsakten der Union über Chemikalien erzeugt werden, könnten vertrauliche Geschäftsdaten enthalten oder im Rahmen dieser Rechtsakte der Union durch Anträge auf vertrauliche Behandlung von vertraulichen Geschäftsinformationen geschützt sein. Die öffentliche Verbreitung solcher Daten könnte die geschäftlichen Interessen privater Parteien beeinträchtigen. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit und des Vertrauensschutzes für die Pflichteninhaber sowie der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie auf dem Binnenmarkt sollte die ECHA als Verwalterin der gemeinsamen Datenplattform differenzierte Zugangsrechte in Bezug auf die in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Daten und Informationen gewähren. Zu diesem Zweck sollten die Behörden uneingeschränkten Zugang zu allen in der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Chemikaliendaten und -informationen haben, auch in maschinenlesbaren Formaten, einschließlich des Zugangs zu allen vertraulichen Informationen und Informationen, die nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Demgegenüber sollten andere Parteien über die gemeinsame Datenplattform keinen Zugang zu vertraulichen Daten oder zu Daten, die im Rahmen des ursprünglichen Rechtsakts der Union nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, haben, da sie vertrauliche Geschäftsdaten enthalten könnten und die Vertraulichkeit dieser Daten nicht geprüft wurde. Dennoch sollten alle Parteien weiterhin das Recht haben, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates Zugang zu allen auf der gemeinsamen Datenplattform enthaltenen Daten zu beantragen (6).
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