ErwGr. 35

REG_2025_2455 · zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien

Um die Transparenz zu erhöhen und die Behörden in die Lage zu versetzen, über die von Unternehmern in Auftrag gegebenen Studien vorab vollständig informiert zu sein — unabhängig davon, ob diese Studien von den Unternehmern selbst durchgeführt oder ausgelagert werden —, sollten die Unternehmer und Labore die von ihnen zwecks Einhaltung der regulatorischen Anforderungen gemäß den in Anhang I Teil 1 aufgeführten Rechtsakten der Union in Auftrag gegebenen Studien über Chemikalien an eine von der ECHA eingerichtete und verwaltete Datenbank für Studienmeldungen melden. Die ECHA sollte eine von der gemeinsamen Datenplattform unabhängige Datenbank für Studienmeldungen einrichten und verwalten. In dieser Datenbank sollten die Informationen zu diesen Studien gespeichert werden und diese Informationen sollten vertraulich behandelt werden Die Behörden und die einzelstaatlichen Durchsetzungsbehörden sollten Zugang zu dieser Datenbank haben, wobei eine sichere Übermittlung der darin enthaltenen Daten zu gewährleisten ist. Um den Unternehmern und Laboren ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Meldung von Studien einzuräumen, sollte die Verpflichtung zur Meldung von Studien erst 22 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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