ErwGr. 54

REG_2025_2455 · zur Einrichtung einer gemeinsamen Datenplattform für Chemikalien und zur Festlegung von Vorschriften, die sicherstellen sollen, dass die darin enthaltenen Daten auffindbar, zugänglich, interoperabel und wiederverwendbar sind, sowie zur Schaffung eines Überwachungs- und Prospektivrahmens für Chemikalien

Mit dieser Verordnung sollte ein Frühwarn- und Abhilfesystem eingerichtet werden, um neu auftretende chemische Risiken zu ermitteln und frühzeitige regulatorische Folgemaßnahmen im Hinblick auf solche Risiken zu ermöglichen. Um die Identifizierung und Bewertung neu auftretender chemischer Risiken zu ermöglichen, sollte die EUA Informationen über Frühwarnsignale erstellen und zusammentragen, einen jährlichen zusammenfassenden Bericht erarbeiten und den Behörden vorstellen. Im Rahmen dieser Arbeit sollte die EUA ihre eigenen Quellen und gezielte Literaturrecherchen heranziehen und Informationen aus nationalen Frühwarnsystemen sowie einschlägige Datensätze aus dem mit der Verordnung (EU) 2025/327 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erstellten EU-Datensatzkatalog nutzen. Sie sollte auch einschlägige Informationen berücksichtigen, die sich aus der damit verbundenen Arbeit der ECHA, der EFSA, der EU-OSHA, der EMA und ihrer Netze ergeben, z. B. im Zusammenhang mit der Aufgabe der EFSA, Informationen über neu auftretende Risiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu ermitteln und zu sammeln. Die EUA sollte den zusammenfassenden Bericht und die zugrunde liegenden Daten über die gemeinsame Datenplattform zur Verfügung stellen, um den öffentlichen Zugang zu den Daten und zu dem Bericht und die Nutzung dieser Daten für weitere Maßnahmen in Bezug auf bestehende und neu auftretende Risiken von Chemikalien, Chemikaliengruppen und der kumulativen Exposition gegenüber Chemikalien sicherzustellen. Um der EUA genügend Zeit einzuräumen, die Erfassung von Frühwarnsignalen zu organisieren und die ersten Informationen zusammenzutragen und zu analysieren, sollte die EUA den ersten Bericht erst sechs Monate nach dem Ende des ersten Kalenderjahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorlegen. Für jedes in dem Bericht ermittelte Risiko- und Warnsignal sollten die Behörden in Erwägung ziehen, regulatorische, politische oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, und, wenn sie sich entschließen, eine entsprechende Begründung vorlegen. Neu auftretende chemische Risiken, die im Frühwarn- und Abhilfesystem ermittelt wurden, sollten auch bei der Festlegung der Prioritäten für die strategische Planung des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ als wertvolle Informationsquelle betrachtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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