Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

REG_2025_2457 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien

Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 23 wird folgender Buchstabe angefügt: „m) sie arbeitet bei der Erstellung einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten, beim Austausch von Daten und Informationen — einschließlich der möglichen Festlegung damit zusammenhängender Datenformate und kontrollierter Vokabulare zur Erleichterung eines solchen Austauschs — und bei der Entwicklung wissenschaftlicher Methoden für die Bewertung von Chemikalien mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten, die ähnliche Aufgaben wie die Behörde wahrnehmen, sowie mit anderen nach Unionsrecht eingerichteten wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen, insbesondere mit der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und der Europäischen Umweltagentur.“
2.Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die in Artikel 30 Absatz 2 genannten Fälle, in denen die Behörde und eine Stelle eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, zusammenzuarbeiten,“.
3.Artikel 30 erhält folgende Fassung: „Artikel 30 Divergenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten (1) Die Behörde trifft die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um potenzielle Quellen von Divergenzen zwischen ihren wissenschaftlichen Gutachten und den wissenschaftlichen Gutachten anderer Stellen mit ähnlichen Aufgaben zu überwachen und zu einem frühen Zeitpunkt festzustellen. (2) Stellt die Behörde eine in Absatz 1 genannte potenzielle Quelle von Divergenzen fest, so nimmt sie Kontakt zu der anderen Stelle auf, damit alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Informationen weitergegeben und die möglicherweise strittigen wissenschaftlichen oder technischen Fragen ermittelt werden. Die Behörde und die andere Stelle arbeiten zusammen, um Divergenzen zu beseitigen, und tragen dabei dem Ziel eines hohen Niveaus beim Schutz von Gesundheit und Umwelt Rechnung. Gelingt es der Behörde und der anderen Stelle nicht, die Divergenz auszuräumen, so erstellen sie einen gemeinsamen Bericht. In dem Bericht sind die strittigen wissenschaftlichen oder technischen Fragen klar darzulegen, die entsprechenden Unsicherheiten in Bezug auf die Daten zu ermitteln und die zugrunde liegenden Ursachen für die Divergenz zwischen Gutachten einschließlich der Gründe in Bezug auf die methodischen Unterschiede anzugeben. Der Bericht ist öffentlich zugänglich zu machen. Handelt es sich bei der anderen Stelle um eine Agentur der Union oder einen wissenschaftlichen Ausschuss, so legt die Behörde auch der Kommission den gemeinsamen Bericht vor. (3) Sofern relevant und sofern die Divergenz widersprüchliche wissenschaftliche Gutachten der Behörde und einer anderen Einrichtung der Union zu der Frage betrifft, ob ein Stoff die Kriterien in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfüllt, so kann die Kommission die Europäische Chemikalienagentur ersuchen, einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und, falls angezeigt, für spezifische Konzentrationsgrenzwerte oder M-Faktoren oder Schätzwerte der akuten Toxizität oder einen Vorschlag zur Überprüfung dieser Einstufung und Kennzeichnung und, falls angezeigt, dieser Grenzwerte, Faktoren oder Schätzwerte nach dem Verfahren des Artikels 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auszuarbeiten. Die Behörde und die andere Einrichtung der Union arbeiten bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags mit der Europäischen Chemikalienagentur zusammen. (*1) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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