Art. 4 – Änderung der Verordnung (EU) 2019/1021

REG_2025_2457 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien

Die Verordnung (EU) 2019/1021 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) in Absatz 1 wird der folgende Buchstabe angefügt: „i) Sie erstellt auf Aufforderung der Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der Einführung oder Änderung der in den Anhängen IV oder V angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und sozioökonomische Belange und übermittelt ihn innerhalb von zwölf Monaten nach dieser Aufforderung.“ b) der folgende Absatz wird eingefügt: „(1a) Der in Absatz 1 Buchstabe i genannte Bericht enthält folgende Informationen: a) Informationen über die Auswirkungen von Abfällen, die aus POP bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, einschließlich der Auswirkungen auf die Abfallbewirtschaftung; b) Informationen über Konzentrationen und Massenströme von POP in relevanten Abfallströmen sowie über Abfallbehandlung und Kapazitäten zur Abfallbehandlung; c) eine Analyse der Auswirkungen der verschiedenen, bei der Erstellung des Berichts in Betracht gezogenen Konzentrationsgrenzwerte; d) einen begründeten Vorschlag für Konzentrationsgrenzwerte, die in Anhang IV und, falls angezeigt, in Anhang V aufzunehmen sind.
Sobald die Agentur die in Absatz 1 Buchstabe i genannte Aufforderung erhält, veröffentlicht sie auf ihrer Website einen Hinweis, dass ein Bericht über eine mögliche Änderung der Anhänge IV oder V erstellt wird.
In diesem Hinweis werden auch alle interessierten Parteien einschließlich Entsorgungsbetrieben und Verwendern von recycelten Materialien aufgefordert, innerhalb von acht Wochen Stellung zu nehmen.
Die Agentur veröffentlicht diese Stellungnahmen auf ihrer Website.
Spätestens neun Monate nach Vorlage des in Absatz 1 Buchstabe i genannten Berichts gibt der gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzte Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Agentur eine Stellungnahme zu dem Bericht und den darin vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzwerten ab.
Zu diesem Zweck gilt Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend.
Anschließend legt die Agentur der Kommission den Bericht und die Stellungnahme des Ausschusses für sozioökonomische Analyse zu den Konzentrationsgrenzwerten unverzüglich vor.“
2.
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Leitet ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen an die Europäische Umweltagentur (EUA) weiter, so gibt er dies in seinem Bericht an, und damit gelten die Berichtspflichten dieses Mitgliedstaats gemäß dem genannten Buchstaben als erfüllt.
Sind die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen in dem der Agentur zur Verfügung gestellten Bericht eines Mitgliedstaats enthalten, so übermittelt die Agentur diese Informationen an die EUA zur Zusammenstellung, Speicherung und Weitergabe.“
3.
Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um die Anhänge IV und V zu ändern und sie so an die Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen I, II oder III anzupassen oder um bestehende Einträge in den Anhängen IV und V zu ändern, damit sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden, wozu auch Entwicklungen bei Abfallbehandlungs- und Dekontaminierungstechnologien oder neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen eines in Abfällen vorhandenen Stoffes auf Gesundheit und Umwelt zählen.“
4.
Artikel 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1.
Januar 2026 übertragen.“ b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.“ c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
5.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21b Überprüfung Unter gebührender Berücksichtigung etwaiger regulatorischer Entwicklungen in Bezug auf den Status der Ressourcen und die Leitung der wissenschaftlichen Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur überwacht die Kommission die Lage in Bezug auf die Aufgaben, die Arbeitsbelastung und den Zuständigkeitsbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur entsprechenden Änderung dieser Verordnung vor.“
6.
Anhang IV Tabelle 1 wird wie folgt geändert: a) In Zeile 4 erhält die vierte Spalte folgende Fassung: „ 1 500 mg/kg Die Kommission überprüft bis zum 30.
Dezember 2027 diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert abzusenken.“ b) In Zeile 11 erhält die vierte Spalte folgende Fassung: „5 μg/kg(2) Die Kommission überprüft bis zum 30.
Dezember 2027 diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert abzusenken.“ c) In Zeile 26 erhält die vierte Spalte folgende Fassung: „500 mg/kg Die Kommission überprüft bis zum 30.
Dezember 2027 diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert auf einen Wert abzusenken, der 200 mg/kg nicht übersteigen darf.“ d) In Zeile 29 erhält die vierte Spalte folgende Fassung: „1 mg/kg (PFOA und ihre Salze), 40 mg/kg (Summe der PFOA-verwandten Verbindungen) Die Kommission überprüft bis zum 30.
Dezember 2027 diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert abzusenken.“ e) In Zeile 30 erhält die vierte Spalte folgende Fassung: „1 mg/kg (PFHxS und ihre Salze), 40 mg/kg (Summe der PFHxS-verwandten Verbindungen) Die Kommission überprüft bis zum 30.
Dezember 2027 diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert abzusenken.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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