Anhang V – IN DIE TECHNISCHEN UNTERLAGEN AUFZUNEHMENDE ELEMENTE

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(gemäß Artikel 27)
Die in Artikel 27 genannten technischen Unterlagen müssen folgende Elemente umfassen:
(1)Eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste der in dem Spielzeug verwendeten Bestandteile und Materialien sowie eine Liste der verwendeten Stoffe und Gemische, einschließlich der Sicherheitsdatenblätter (erhältlich beim chemischen Lieferanten);
(2)die gemäß Artikel 25 durchgeführten Sicherheitsbeurteilungen;
(3)eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;
(4)die Anschriften der Herstellungs- und Lagerorte;
(5)Kopien der Unterlagen, die der Hersteller gegebenenfalls einer notifizierten Stelle übermittelt hat;
(6)Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Artikel 26 Absatz 2 durchlaufen hat; und
(7)eine Kopie der EU-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der notifizierten Stelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß Artikel 26 Absatz 3 das Spielzeug dem Verfahren der EU-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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