Art. 42 – Meldepflichten der notifizierten Stellen

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

(1)Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde: a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EU-Baumusterprüfbescheinigungen, b) alle Umstände, die den Geltungsbereich und die Bedingungen ihrer Notifizierung betreffen, c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Verlangen, welche Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung ausgeführt haben und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
(2)Die notifizierten Stellen stellen den übrigen Stellen, die nach dieser Verordnung notifiziert werden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dasselbe Spielzeug abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen bereit.
(3)Die notifizierten Stellen stellen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zu jeder von ihnen ausgestellten, zurückgenommenen oder versagten EU-Baumusterprüfbescheinigung bereit, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen gemäß Artikel 27.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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