ErwGr. 14

REG_2025_2509 · über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG

Die Nutzung digitaler Technologien hat zur Folge, dass von Spielzeugen neue Gefahren ausgehen. Funkspielzeuge müssen die wesentlichen Anforderungen für den Schutz der Privatsphäre erfüllen, und vernetzte Spielzeuge müssen über Sicherheitsvorrichtungen in Bezug auf die Cybersicherheit und den Schutz vor Betrug gemäß der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verfügen. Spielzeuge mit digitalen Elementen müssen der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) entsprechen. Spielzeuge, bei denen künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt, müssen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) entsprechen. Daher sollten mit der vorliegenden Verordnung keine besonderen Sicherheitsanforderungen in Bezug auf die Cybersicherheit, den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre oder andere, vom Einsatz künstlicher Intelligenz in Spielzeugen ausgehende Gefahren festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2025

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