Art. 1

REG_2025_2601 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1.Folgender Absatz wird eingefügt: „(6a) Anhang I enthält außerdem eine Liste a) der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ca des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als Akteure ermittelt wurden, die für Maßnahmen oder Politiken verantwortlich sind, die der Republik Belarus zuzurechnen sind und die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Stabilität oder die Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, einer internationalen Organisation oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen oder die die Souveränität oder Unabhängigkeit eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands untergraben oder bedrohen, oder solche Handlungen und Maßnahmen umsetzen, unterstützen, davon profitieren, daran beteiligt sind oder erleichtern, und zwar durch: i) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung des Einsatzes von Informationsmanipulation und Einflussnahme; ii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, die Unterstützung oder anderweitige Erleichterung von Handlungen, die sich gegen das Funktionieren von demokratischen Institutionen, Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen von öffentlichem Interesse richten, einschließlich durch unerlaubte Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich seines Luftraums, oder die darauf abzielen, kritische Infrastrukturen zu beeinträchtigen, zu schädigen oder zu zerstören, einschließlich durch Sabotage oder böswillige Cyberaktivitäten als Teil von hybriden Aktivitäten; iii) die Planung, Steuerung, unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an, Unterstützung oder anderweitige Erleichterung oder Ermöglichung weitverbreiteter oder systematischer Handlungen, die das Funktionieren kritischer Infrastrukturen stören; b) der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe cb des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als Akteure ermittelt wurden, die natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten beteiligt sind, unterstützen; c) der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die im Eigentum von unter Buchstabe a oder b fallenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden.“
2.Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Anhang I enthält auch natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit in den Absätzen 5, 6, 6a Buchstabe a, 7 und 7a aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2025

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