Art. 1 – Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „ ‚Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen als ‚Dauergrünland‘ bezeichnet) sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren oder auf Entscheidung der Mitgliedstaaten seit mindestens sieben Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — Flächen, die seit mindestens fünf Jahren oder seit mindestens sieben Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden.
Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und — wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen — andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Flächen, die am 1.
Januar 2026 als Ackerland eingestuft waren, auch dann weiterhin als Ackerland eingestuft bleiben und nicht als Dauergrünland eingestuft werden, wenn der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum abgelaufen ist und die Flächen nicht umgepflügt wurden, darauf keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder sie nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden.“
2.
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte und die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl sowie die Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen müssen den Kriterien in den Absätzen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Interventionen aufgeführt sind.
In Bezug auf andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, nur indikativ, und es kann stattdessen einem Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprochen werden, der nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wenn dies im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert wird.“
3.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, seine geplanten, in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten und im von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan festgelegten Outputs zu erhöhen, so teilt er der Kommission die geänderten geplanten Outputs gemäß Artikel 119 Absatz 9 vor dem 1.
Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr mit.“ b) Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Jeder betroffene Mitgliedstaat reicht bis zum 31.
März des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr die Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 9 mit dem Verringerungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes ein.“
4.
In Artikel 12 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt das System der Konditionalität nicht für Begünstigte von Zahlungen gemäß Artikel 28.“
5.
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden folgende Unterabsätze eingefügt: „Für Landwirte, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zertifiziert sind, gilt, dass sie die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 in Bezug auf ihre ökologischen/biologischen Produktionseinheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/848 und in Bezug auf ihre Produktionseinheiten in Umstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der genannten Verordnung erfüllen.
Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung des mit Kontrollen einhergehenden Verwaltungsaufwands beschließen, dass nur bei Landwirten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind und deren gesamter Betrieb aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/848 oder aus Produktionseinheiten in Umstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der genannten Verordnung oder solchen Produktionseinheiten besteht, die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 als erfüllt gelten.
Bei der Festlegung ihrer Standards können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der vorliegenden Verordnung genannten Elemente so festlegen, dass sie mit den verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts im Einklang stehen und nicht über diese hinausgehen, sofern diese bestehenden nationalen verpflichtenden Anforderungen den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards entsprechen.
(*1) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl.
L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).“ " b) Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a) Bei der Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Mindeststandards können die Mitgliedstaaten im Falle von Witterungsbedingungen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall, die Landwirte und andere Begünstigte daran hindern, diese Mindestanforderungen in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, vorübergehende Ausnahmen von den in diesen Standards festgelegten Anforderungen gewähren.
Der Geltungsbereich dieser befristeten Ausnahmeregelungen ist auf Landwirte und andere Begünstigte oder auf von den Witterungsbedingungen, den Pflanzenkrankheiten oder dem Schädlingsbefall betroffene Gebiete beschränkt, und die Ausnahmen werden nur so lange angewendet, wie sie unbedingt erforderlich sind.“
6.
Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Beitrag zu Risikomanagementinstrumenten Abweichend von Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts Risikomanagementinstrumenten zugeteilt werden.
Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Bestimmung anzuwenden, wenden sie auf alle Landwirte an, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen.
Alternativ dazu können solche Mitgliedstaaten beschließen, die Bestimmung auf Landwirte anzuwenden, für die in einem bestimmten Jahr ein Risikomanagementinstrument existiert, wenn dies eher mit dem bestehenden Risikomanagementinstrument im Einklang steht.“
7.
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Zahlungen an Kleinerzeuger (1) Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren.
Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für die Landwirte fakultativ aus.
(2)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den GAP-Strategieplänen beschließen, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Absatz 1 nicht die Direktzahlungen zur Unterstützung von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 ersetzt.
(3)Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt gemäß Absatz 1 beträgt im Höchstfall 3 000 EUR.
(4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen.“
8.
Artikel 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden verbindlichen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.“ ii) Folgender Unterabsatz wird eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die GLÖZ-Standards 2 und 9 gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auszunehmen.“ b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen für Tierwohlverpflichtungen, Verpflichtungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen, Verpflichtungen für dem Klima förderliche landwirtschaftliche Verfahren und Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 auch in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen.“ ii) Folgender Unterabsatz wird eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen gegebenenfalls in Form einer jährlichen Zahlung für Bienenstöcke erfolgen.
Für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung gilt die gemäß dem in Artikel 56 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakt festgelegte Begriffsbestimmung für ‚Bienenstock‘.“
9.
Artikel 48 erhält folgende Fassung: „Artikel 48 Planung und Berichterstattung auf Ebene der operationellen Programme Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 102, Artikel 111 Buchstaben g und h, Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 134 gelten für die Interventionskategorien in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f nicht auf Ebene der Intervention, sondern auf der Ebene der operationellen Programme.
Die Planung und die Berichterstattung erfolgt für diese Interventionskategorien ebenfalls auf der Ebene der operationellen Programme.“
10.
Artikel 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 42 Buchstabe a verfolgen die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Ziele gemäß Artikel 46.
Die in Artikel 46 Buchstaben d bis i und k genannten Ziele beziehen sich auf frische oder verarbeitete Erzeugnisse, während sich die in den anderen Buchstaben des genannten Artikels genannten Ziele ausschließlich auf frische Erzeugnisse beziehen.“
11.
Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Obergrenzen können um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, wenn das operationelle Programm eine oder mehrere Interventionen im Zusammenhang mit den Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, h, i oder j umfasst, sofern der den betreffenden Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes übersteigende Betrag ausschließlich zur Finanzierung von Ausgaben verwendet wird, die sich aus der Durchführung dieser Interventionen ergeben.
Im Falle von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, können diese Interventionen von der Vereinigung im Namen ihrer Mitglieder durchgeführt werden.“
12.
Artikel 69 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) die Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern;“ b) Folgender Buchstabe wird eingefügt: „i) Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen.“
13.
Artikel 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht neue über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden verbindlichen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.“ ii) Folgender Unterabsatz wird eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, die GLÖZ-Standards 2 und 9 gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auszunehmen.“ b) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Wird im Rahmen dieses Artikels eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder für Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 gewährt, so setzen die Mitgliedstaaten eine Zahlung pro Hektar oder gegebenenfalls pro Bienenstock gemäß dem in Artikel 56 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakt fest.
Für andere Verpflichtungen können die Mitgliedstaaten eine andere Einheit als Hektar verwenden.
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Unterstützung nach diesem Artikel in Form eines Pauschalbetrags gewähren.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können dem Klimaschutz förderliche Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen und Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 auch in Form einer Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(11) Hat ein Mitgliedstaat den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 genannten Beschluss gefasst, so stellt er sicher, dass dieser Beschluss laufende mehrjährige Verpflichtungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel eingegangen werden, nicht beeinträchtigt.“
14.
In Artikel 72 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die Mitgliedstaaten beschließen, zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit Nachteilen aufgrund der Einhaltung des GLÖZ-Standards 2 gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels in die Berechnung aufzunehmen.“
15.
Artikel 73 erhält folgende Fassung: a) In Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d wird folgende Ziffer eingefügt: „v) der Aufzucht reinrassiger Rinder, Schafe oder Ziegen von hohem genetischem Wert für die Zucht zur Verbesserung der Qualität und Produktivität der Tierbestände oder zur Erhaltung seltener oder lokaler Rassen;“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Werden den Landwirten durch das Unionsrecht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Unterstützung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten ab dem Tag gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden.
Junglandwirten, die sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen, kann die Unterstützung für Investitionen zur Erfüllung der Anforderungen des Unionsrechts für einen Zeitraum von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung oder bis zum Abschluss der im Geschäftsplan gemäß Artikel 75 Absatz 3 festgelegten Maßnahmen gewährt werden.“
16.
Artikel 75 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten, Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern“ b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten, für Existenzgründungen im ländlichen Raum, einschließlich der Niederlassung neuer Landwirte, und für die Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern gewähren, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 beizutragen.“ c) In Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt: „d) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 73 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b festgelegte Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern zu fördern.“ d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten gewähren die Unterstützung in Form von Pauschalbeträgen oder Finanzierungsinstrumenten oder einer Kombination aus beiden.
Die Unterstützung ist begrenzt auf: a) einen Beihilfehöchstbetrag von 100 000 EUR für die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten; b) einen Beihilfehöchstbetrag von 75 000 EUR für die in Absatz 2 Buchstabe d genannten Tätigkeiten.
Die Unterstützung kann nach objektiven Kriterien differenziert werden.“
17.
Artikel 76 Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung nur für die Deckung von Verlusten gewährt wird, die den Schwellenwert von mindestens 20 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes überschreiten.
Im Rahmen sektoraler Risikomanagementinstrumente werden die Verluste entweder auf der Ebene des Betriebs oder auf der Ebene der Tätigkeit des Betriebs im betreffenden Sektor oder in Bezug auf die betreffende versicherte Fläche berechnet.
Wenn die Berechnungsmethoden gemäß Unterabsatz 1 nicht angemessen sind, können die Mitgliedstaaten die Verluste auf der Grundlage der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Landwirts über einen Zeitraum von höchstens acht Jahren unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts bewerten.
Die Mitgliedstaaten können eine geeignete alternative Bewertung zur Berechnung der Verluste für Junglandwirte und neue Landwirte anwenden.“
18.
Artikel 77 Absatz 8 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Gründung von Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden auf 10 % der jährlich vermarkteten Erzeugung der Gruppierung, der Organisation oder des Verbandes und einen Höchstbetrag von 500 000 EUR über den am 31.
Dezember 2027 endenden Programmplanungszeitraum.
Diese Unterstützung ist degressiv und beschränkt sich auf die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung.“
19.
In Titel III Kapitel IV Abschnitt 1 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 78a Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen (1) Die Mitgliedstaaten können aktiven Landwirten, die von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, Krisenzahlungen gewähren.
Diese Zahlungen zielen darauf ab, die Kontinuität der landwirtschaftlichen Tätigkeit dieser Landwirte sicherzustellen, und unterliegen den in diesem Artikel festgelegten und von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen.
(2)Die Unterstützung nach diesem Artikel unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dass eine Naturkatastrophe, widrige Witterungsverhältnisse oder ein Katastrophenereignis im Sinne der Definition des Mitgliedstaats eingetreten ist/sind und dass diese Ereignisse oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder Maßnahmen zur Verhütung oder Tilgung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (*2) aufgeführten Tierseuchen oder die Maßnahmen, die in Bezug auf eine neu auftretende Seuche gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden, unmittelbar einen Schaden verursacht haben, der zur Zerstörung von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums — wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind — geführt hat.
Die Verluste werden entweder auf Betriebsebene, auf Ebene der Tätigkeit des Betriebs in dem betreffenden Sektor oder in Bezug auf die betreffende spezifische Fläche berechnet.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels auf Landwirte ausgerichtet ist, die am stärksten von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, indem sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise festlegen.
(4)Die Mitgliedstaaten legen die anwendbaren Unterstützungssätze für den Ausgleich von Produktionseinbußen fest.
Diese Sätze sind für Landwirte, die durch eine Versicherung oder ein anderes Risikomanagementinstrument abgedeckt sind, höher.
Zur Berechnung der Produktionseinbußen können Indizes verwendet werden.
(5)Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine Überkompensation infolge der Kombination von Interventionen nach diesem Artikel mit anderen nationalen oder Unionsförderinstrumenten oder privaten Versicherungen vermieden wird.
(6)Abweichend von Artikel 111 Absatz 1 gelten die Buchstaben h und i des genannten Absatzes nicht für die Unterstützung im Rahmen dieser Interventionskategorie.
(*2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3.
Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl.
L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).“ "
20.
Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Nach Anhörung des in Artikel 124 genannten Begleitausschusses (im Folgenden ‚Begleitausschuss‘) legen die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls regionale Verwaltungsbehörden oder bezeichnete zwischengeschaltete Stellen Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Verbreitung von Information.
Mit diesen Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden.“
21.
Artikel 80 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wird eine Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt, so gelten die Begriffsbestimmungen für ‚Finanzinstrument‘, ‚Finanzprodukt‘, ‚Endempfänger‘, ‚Holdingfonds‘, ‚spezifischer Fonds‘, ‚Hebelwirkung‘, ‚Multiplikatorverhältnis‘, ‚Verwaltungskosten‘ und ‚Verwaltungsgebühren‘ gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 sowie die Bestimmungen von Titel V Kapitel II Abschnitt 2 der genannten Verordnung und Anhang XIII Ziffer II.“ b) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, darf der Gesamtbetrag der Unterstützung für Betriebskapital, der einem Endempfänger gewährt wird, ein Bruttosubventionsäquivalent von 300 000 EUR über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.“ c) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist in Bezug auf Investitionen eine förderfähige Ausgabe, die von Endempfängern im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten getätigt werden.
Werden diese Investitionen durch Finanzierungsinstrumente in Kombination mit Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt, so ist die Mehrwertsteuer für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, keine förderfähige Ausgabe, es sei denn, die Mehrwertsteuer für die Investitionskosten ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig.“
22.
Artikel 81 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können dem GAP-Strategieplan im Vorschlag für einen GAP-Strategieplan im Sinne von Artikel 118 oder in dem Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans im Sinne von Artikel 119 einen Betrag von bis zu 3 % der ursprünglichen gesamten ELER-Mittelzuweisung als Beitrag an InvestEU zuweisen, der über die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument gemäß Artikel 10a der Verordnung (EU) 2021/523 und die InvestEU-Beratungsplattform eingesetzt wird.
Der GAP-Strategieplan enthält eine Begründung für die Verwendung von InvestEU und dessen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung, das bzw. die im Rahmen des GAP-Strategieplans ausgewählt wurde(n).“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Betrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird bei Abschluss der Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 zur Dotierung des Teils der EU-Garantie oder für die Finanzierung über das InvestEU-Finanzierungsinstrument im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente und für die InvestEU-Beratungsplattform verwendet.
Die Mittelbindungen der Union in Bezug auf jede Beitragsvereinbarung dürfen im Zeitraum zwischen dem 1.
Januar 2023 und dem 31.
Dezember 2027 von der Kommission in Jahrestranchen vorgenommen werden.“ c) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Wurde nach Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung des GAP-Strategieplans keine Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels im GAP-Strategieplan zugewiesenen Betrag gemäß Artikel 118 der vorliegenden Verordnung geschlossen, so wird der entsprechende Betrag nach Genehmigung eines Änderungsantrags des Mitgliedstaats gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung in dem GAP-Strategieplan neu zugewiesen.“ d) Absätze 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(5) Wurde innerhalb von zwölf Monaten ab Genehmigung der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 10a Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/523 geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen beendet oder verlängert.
Stellt ein Mitgliedstaat die Teilnahme an InvestEU ein, so werden die entsprechenden in den gemeinsamen Dotierungsfonds als Dotierung eingezahlten oder im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments gewährten Beträge als interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung eingezogen, und der Mitgliedstaat übermittelt einen Antrag auf Änderung seines GAP-Strategieplans, die bewirkt, dass die eingezogenen Beträge und die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für künftige Kalenderjahre zugewiesenen Beträge verwendet werden können.
Die Beendigung oder Änderung der Beitragsvereinbarung wird gleichzeitig mit der Annahme des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Genehmigung der einschlägigen Änderung des GAP-Strategieplans, spätestens jedoch am 31.
Dezember 2026, abgeschlossen.
(6)Wurde eine Garantievereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 3 oder gemäß Artikel 10a Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/523 innerhalb der in der Beitragsvereinbarung vereinbarten Frist, aber nicht später als vier Jahre ab der Unterzeichnung der Garantievereinbarung nicht entsprechend ausgeführt, so ist die Beitragsvereinbarung zu ändern.
Der Mitgliedstaat kann beantragen, dass gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels EU-Garantie beigetragene oder zum InvestEU-Finanzierungsinstrument geleistete und in der Garantievereinbarung gebundene Beträge, die keine zugrunde liegenden Darlehen, Beteiligungsinvestitionen oder andere risikobehaftete Instrumente decken, gemäß Absatz 5 dieses Artikels behandelt werden.
(7)Mittel, die durch als Beitrag an die EU-Garantie gemäß dem vorliegenden Artikel geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/523 zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet.
Mittel, die durch als Beitrag an das InvestEU-Finanzierungsinstrument gemäß dem vorliegenden Artikel geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß der Beitragsvereinbarung zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet.“
23.
In Artikel 83 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt: „ba) im Einklang mit den gemäß Artikel 54, Artikel 55 und Artikel 56 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Berechnungsmethoden;“
24.
Artikel 86 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8 festgelegten Tag des Wirksamwerdens der Änderung, frühestens jedoch ab dem Tag der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission oder dem Tag der Mitteilung gemäß Artikel 119 Absatz 9 für eine Beteiligung des EGFL in Betracht.
(3)Ausgaben, die infolge einer Änderung des GAP-Strategieplans förderfähig werden, kommen ab dem Tag der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission oder ab dem Tag der Mitteilung gemäß Artikel 119 Absatz 9 für eine Beteiligung des ELER in Betracht.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels kann der GAP-Strategieplan für den Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder bei erheblichen und plötzlichen Veränderungen der sozioökonomischen Bedingungen in einem Mitgliedstaat oder in einer Region vorsehen, dass die Förderfähigkeit von aus dem ELER finanzierten Ausgaben im Zusammenhang mit Änderungen des GAP-Strategieplans ab dem Zeitpunkt beginnt, an dem das Ereignis eingetreten ist.“
25.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 96a Höchstmittelzuweisungen für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen (1) Für jeden Mitgliedstaat wird der Höchstbetrag, der für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß Artikel 78a reserviert werden kann, auf die in Anhang XV festgesetzten jährlichen Beträge begrenzt.
(2)Die ELER-Gesamtausgaben für die Krisenzahlungen gemäß Artikel 78a dürfen die Summe der von den Mitgliedstaaten in ihren Finanzplänen gemäß Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a festgelegten und von der Kommission gemäß Artikel 119 genehmigten indikativen Mittelzuweisungen für diese Interventionskategorie für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 nicht übersteigen.
Diese finanzielle Obergrenze stellt eine im Unionsrecht festgesetzte finanzielle Obergrenze dar.“
26.
In Artikel 103 wird folgender Absatz eingefügt: „(6) Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 1 und des Artikels 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 können sich Mitgliedstaaten mit Gebieten in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV in einem Antrag auf strategische Änderung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 der vorliegenden Verordnung dafür entscheiden, bis zu 25 % des in ihren GAP-Strategieplänen für ihre Gebiete in äußerster Randlage vorgesehenen Betrags, die Teil des Betrags sind, der ihnen gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung für das Haushaltsjahr 2027 für die Entwicklung des ländlichen Raums zugewiesen wurde, zu übertragen, um ihre gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 eingerichteten POSEI-Programme zu verstärken.
Ein solcher Antrag für eine strategische Änderung muss eine Begründung für eine solche Übertragung und deren Beitrag zur Verwirklichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung enthalten.
Nimmt ein Mitgliedstaat eine Übertragung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes vor, so gelten die entsprechenden jährlichen Höchstbeträge gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 für das Haushaltsjahr 2027 als um den übertragenen spezifischen Betrag erhöht, sobald die Änderung des GAP-Strategieplans von der Kommission genehmigt wurde.“
27.
Artikel 111 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf im Rahmen der in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und c bis g genannten Interventionskategorie im Bienenzuchtsektor, Interventionen im Rahmen der in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben h bis k genannten Interventionskategorie im Weinsektor, Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Qualitätsregelungen im Rahmen der in Artikel 77 genannten Interventionskategorie für Kooperation und Interventionen im Rahmen der in Artikel 78a genannten Interventionskategorie für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen.“
28.
Artikel 119 erhält folgende Fassung: „Artikel 119 Änderungen der GAP-Strategiepläne (1) Die Mitgliedstaaten können ihre GAP-Strategiepläne ändern.
Dies erfolgt, indem sie Anträge auf strategische Änderungen gemäß Absatz 2 einreichen oder die Änderung gemäß Absatz 9 mitteilen.
(2)Anträge auf strategische Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne werden der Kommission übermittelt.
Folgende Änderungen der GAP-Strategiepläne bezeichnen strategische Änderungen: a) Änderungen zur Einführung neuer Interventionen oder zur Streichung von Interventionen aus den GAP-Strategieplänen; b) Änderungen, die zu Änderungen von Etappenzielen oder Zielwerten im Rahmen der Ergebnisindikatoren führen, die in Anhang I mit ‚PR‘ gekennzeichnet sind; c) Änderungen im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7, den Artikeln 92 bis 98 oder Artikel 103 Absätze 1, 5 und 6; d) Änderungen der Zielwerte und Finanzpläne im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 112, einschließlich Änderungen der Beteiligung des ELER an InvestEU gemäß Artikel 81, Änderungen der Gesamtbeteiligung des ELER an jeder Interventionskategorie für den gesamten vom GAP-Strategieplan abgedeckten Zeitraum oder Änderungen der ELER-Beteiligungssätze gemäß Artikel 91.
Die Anträge auf strategische Änderungen sind ordnungsgemäß zu begründen und legen insbesondere dar, wie sich die Änderungen des GAP-Strategieplans den Erwartungen zufolge auf die Erreichung der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 auswirken werden.
Den Anträgen wird der geänderte GAP-Strategieplan, gegebenenfalls einschließlich der aktualisierten Anhänge, beigefügt.
(3)Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit der strategischen Änderungen mit dieser Verordnung und, der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und ihren wirksamen Beitrag zur Erreichung der spezifischen Ziele.
(4)Die Kommission genehmigt die beantragte strategische Änderung, sofern die erforderlichen Informationen vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegt wurden und die strategische Änderung mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie mit den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist.
(5)Die Kommission übermittelt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Einreichung des Antrags auf strategische Änderung Bemerkungen.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle notwendigen zusätzlichen Informationen zur Verfügung.
(6)Die Kommission genehmigt einen Antrag auf strategische Änderung spätestens drei Monate nach seiner Einreichung durch den Mitgliedstaat.
(7)Vorbehaltlich möglicher Ausnahmen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder von der Kommission gemäß Artikel 122 festgelegt werden, kann zweimal pro Kalenderjahr ein Antrag auf strategische Änderung gestellt werden.
Darüber hinaus können während des GAP-Strategieplanungszeitraums drei weitere Anträge auf strategische Änderung eingereicht werden.
Dieser Absatz gilt nicht für Änderungsanträge, mit denen gemäß Artikel 118 Absatz 5 die fehlenden Elemente des GAP-Strategieplans vorgelegt werden.
Anträge auf strategische Änderung im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 oder Artikel 103 Absatz 5 und 6 zählen für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegte Begrenzung nicht.
(8)Eine strategische Änderung im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 oder Artikel 103 Absatz 1 bezüglich des EGFL wird ab dem 1.
Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Genehmigung des Antrags auf strategische Änderung durch die Kommission folgt, und nach entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 wirksam.
Eine strategische Änderung im Zusammenhang mit Artikel 103 Absatz 1 oder 6 bezüglich des ELER wird nach der Genehmigung des Antrags auf strategische Änderung durch die Kommission und entsprechender Änderung der Zuweisungen gemäß Artikel 89 Absatz 4 wirksam.
Eine strategische Änderung bezüglich des EGFL, mit Ausnahme der in Unterabsatz 1 genannten Änderungen, wird ab einem von dem Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, nicht jedoch vor dem Zeitpunkt der Übermittlung des Antrags auf Änderung an die Kommission wirksam.
Für die verschiedenen Elemente einer strategischen Änderung können von den Mitgliedstaaten unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten festgelegt werden.
Könnten die betreffenden Landwirte mit der strategischen Änderung in eine ungünstigere Lage versetzt werden als die, in der sie sich vor dieser Änderung befanden, berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Änderung wirksam wird, dass die Landwirte und die anderen Begünstigten über ausreichend Zeit verfügen müssen, um der Änderung Rechnung zu tragen.
Der vorgesehene Tag des Inkrafttretens einer strategischen Änderung bezüglich des EGFL ist von dem Mitgliedstaat im Antrag auf strategische Änderung anzugeben und unterliegt gemäß Absatz 10 der Genehmigung durch die Kommission.
(9)Die Mitgliedstaaten können jederzeit andere strategischen Änderungen an ihren GAP-Strategieplänen vornehmen und umsetzen.
Sie teilen der Kommission diese anderen Änderungen bis zu dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit ihrer Umsetzung beginnen, und nehmen sie in den geänderten GAP-Strategieplan auf, der zusammen mit dem nächsten strategischen Änderungsantrag gemäß Absatz 2 vorgelegt wird.
Werden Änderungen in Bezug auf die GLÖZ-Standards 1 und 4 vorgenommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher und legen eine spezifische Begründung dafür vor, dass diese Änderungen die Umwelt- und Klimaziele nicht gefährden, die gegebenenfalls mit der Erhaltung von Dauergrünland oder dem Schutz von Wasserläufen vor Verschmutzung verbunden sind.
Erhebt die Kommission innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Mitteilungsdatum keine Einwände gegen mitgeteilte Änderungen, so haben die Änderungen ab dem Tag der Mitteilung Rechtswirkung.
Die Kommission erhebt Einwände gegen eine mitgeteilte Änderung, wenn sie feststellt, dass die Änderung nicht mit der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) 2021/2116 oder den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar ist.
Die mitgeteilten Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, haben keine Rechtswirkung, und der Mitgliedstaat streicht sie aus dem gemäß Unterabsatz 1 vorgelegten geänderten GAP-Strategieplan.
Die Ausgaben, die sich aus diesen Änderungen ergeben, kommen für eine Beteiligung des ELER oder des EGFL nicht in Betracht.
Der Mitgliedstaat kann diese Änderungen der Kommission in einem Antrag auf strategische Änderung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Genehmigung vorlegen.
Die Vorschriften für die Genehmigung strategischer Änderungen gemäß den Absätzen 2 bis 8, 10 und 11 des vorliegenden Artikels gelten sinngemäß für die Genehmigung von Änderungen, gegen die die Kommission gemäß Unterabsatz 2 Einwände erhoben hat.
Artikel 121 gilt entsprechend für ein Tätigwerden der Kommission gemäß dem vorliegenden Absatz.
(10)Jede strategische Änderung wird von der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses ohne Anwendung des in Artikel 153 genannten Ausschussverfahrens genehmigt.
(11)Unbeschadet des Artikels 86 haben strategische Änderungen erst nach ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung.
(12)Berichtigungen von Tippfehlern oder von offensichtlichen Irrtümern oder solche von rein redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Intervention auswirken, gelten nicht als Antrag auf Änderung oder als Mitteilung gemäß dem vorliegenden Artikel.
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von solchen Berichtigungen in Kenntnis.“
29.
Artikel 120 wird gestrichen.
30.
Artikel 122 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderung der GAP-Strategiepläne und Mitteilungen von Änderungen der GAP-Strategiepläne;“
31.
Artikel 124 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) etwaigen Vorschlägen der Verwaltungsbehörde für Änderung des GAP-Strategieplans und — in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung eines GAP-Strategieplans bezüglich des EGFL — dem Zeitpunkt, ab dem die von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 119 Absatz 8 vorgeschlagene Änderung wirksam wird.“
32.
Artikel 134 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der jährliche Leistungsbericht ist nur zulässig, wenn er alle in den Absätzen 4, 5, 7 und 10 vorgeschriebenen Informationen enthält.
Die Kommission informiert die betreffenden Mitgliedstaaten binnen 15 Arbeitstagen ab der Vorlage des jährlichen Leistungsberichts, falls der Bericht als unzulässig eingestuft wurde; andernfalls gilt er als zulässig.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Zu den in Absatz 4 genannten quantitativen Informationen gehören a) die bis zum Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres erzielten Outputs; b) die Bruttoausgaben am Ende des Haushaltsjahres mit Relevanz für die Outputs gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes vor Anwendung von Sanktionen oder anderen Kürzungen — im Fall des ELER unter Berücksichtigung der Neuzuweisung gestrichener oder eingezogener Mittel gemäß Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116; c) das Verhältnis zwischen den Bruttoausgaben gemäß Buchstabe b des vorliegenden Unterabsatzes und den einschlägigen erzielten Outputs gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes (‚erzielter Einheitsbetrag‘); d) Ergebnisse und Abstand zu den entsprechenden Etappenzielen gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Informationen werden nach Einheitsbetrag aufgeschlüsselt, wie im GAP-Strategieplan gemäß Artikel 111 Buchstabe h angegeben.
Für in Anhang I festgelegte Outputindikatoren, die nur zur Überwachung verwendet werden, werden nur die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes aufgenommen.“ c) Absatz 6 wird gestrichen. d) Absatz 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) etwaige die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigende Probleme, insbesondere in Bezug auf Abweichungen von den Etappenzielen — unter Angabe der Begründungen gemäß Artikel 135 oder gegebenenfalls unter Angabe der Gründe dafür — sowie gegebenenfalls eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen.“ e) Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen. f) Absatz 10 Unterabsatz 2 wird gestrichen. g) Absatz 13 erhält folgende Fassung: „(13) Die Kommission kann innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten über die Zulässigkeit unterrichtet, Bemerkungen zu den zulässigen jährlichen Leistungsberichten abgeben.
Äußert sich die Kommission nicht innerhalb dieser Frist, so gelten die Berichte als angenommen.
Artikel 121 gilt entsprechend.“
33.
In Artikel 155 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Mit rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Begünstigten im Zusammenhang stehende Ausgaben, die im Rahmen der mehrjährigen Maßnahmen gemäß den Artikeln 22, 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstehen, oder die Maßnahme gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung können im Zeitraum des GAP-Strategieplans für eine ELER-Beteiligung in Betracht kommen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“
34.
Artikel 159 wird gestrichen.
35.
Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
36.
Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XV angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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