Art. 2 – Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2116

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

Die Verordnung (EU) 2021/2116 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der vorliegenden Verordnung getätigt wurden;“
2.
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Vorlage des jährlichen Leistungsberichts bei der Kommission gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;“
3.
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Berichterstattung über die Outputindikatoren und die Berichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurde, korrekt ist;“
4.
Artikel 21 erhält folgende Fassung: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Unbeschadet der Artikel 53 und 55 leistet die Kommission die monatlichen Zahlungen für die Ausgaben, die die zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten im Laufe des Referenzmonats getätigt haben.“ b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Können jedoch Ausgaben gemäß Artikel 86 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 der Kommission in dem betreffenden Monat nicht geltend gemacht werden, weil die Kommission eine Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 10 der genannten Verordnung noch nicht genehmigt hat, so können in den folgenden Monaten desselben Haushaltsjahres oder spätestens in den Jahresrechnungen dieses Haushaltsjahres, die der Kommission gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der vorliegenden Verordnung zu übermitteln sind, geltend gemacht werden.“
5.
Artikel 32 Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Unbeschadet der Artikel 53 und 55 leistet die Kommission die Zwischenzahlungen innerhalb von 45 Tagen ab Registrierung einer Ausgabenerklärung, die die Anforderungen gemäß Absatz 6 erfüllt.“
6.
Artikel 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Diese Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Vor Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat von ihrer Absicht und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 30 Tage betragen darf, Stellung zu nehmen.“
7.
Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten a) vor dem 1.
Dezember, jedoch frühestens ab dem 16.
Oktober Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 70 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für die Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 bzw.
Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 leisten; b) vor dem 1.
Dezember Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 85 % für die Unterstützung im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 65 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung leisten.“
8.
Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) für Ausgaben im Rahmen sowohl des EGFL als auch des ELER die Beträge gemäß den Artikeln 38 und 55 der vorliegenden Verordnung und Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, der gemäß Artikel 104 der vorliegenden Verordnung anwendbar ist, und für Ausgaben im Rahmen des EGFL die Beträge gemäß den Artikeln 53 und 56 der vorliegenden Verordnung, die dem Unionshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen;“
9.
Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Durchführungsrechtsakte beziehen sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen und erfolgen unbeschadet des Inhalts der zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 55 erlassenen Durchführungsrechtsakte.“
10.
Artikel 54 wird gestrichen.
11.
In Artikel 57 wird folgender Absatz eingefügt: „(3) Die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen erstatten den Mitgliedstaaten die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Programmbeiträge zurück, einschließlich Zinsen und etwaiger sonstiger mit diesen Beiträgen erwirtschafteter Erträge.
Abweichend von Absatz 1 erstatten die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen den Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Beträge nicht zurück, sofern diese Stellen für eine bestimmte Unregelmäßigkeit nachweisen, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Unregelmäßigkeit ist auf Ebene der Endempfänger oder, bei einem Holdingfonds, auf Ebene der die spezifischen Fonds einsetzenden Stellen oder der Endempfänger aufgetreten; b) die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen sind ihren Verpflichtungen in Bezug auf die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Programmbeiträge im Einklang mit dem anwendbaren Recht nachgekommen und sind so professionell, transparent und sorgfältig vorgegangen wie von einer fachkundigen Stelle mit Erfahrung beim Einsatz von Finanzinstrumenten erwartet sowie c) die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Beträge konnten nicht eingezogen werden, obwohl die Finanzinstrumente einsetzenden Stellen mit gebührender Sorgfalt alle einschlägigen Maßnahmen vertraglicher und rechtlicher Art ergriffen haben.“
12.
In Artikel 60 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: „Wurde ein Begünstigter für eine Vor-Ort-Kontrolle eines Beihilfeantrags, eines Zahlungsantrags oder der Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 83 ausgewählt, so wählen die Mitgliedstaaten diesen Begünstigten im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken nicht für eine anschließende Kontrolle und Kontrollstichprobe für das betreffende Jahr aus, es sei denn, die Umstände erfordern eine weitere Kontrolle, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Durch diese Bestimmung wird der Umfang der Kontrollen nicht verringert.“
13.
Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten erfassen und verwahren alle Daten und Unterlagen über die jährlichen Outputs, die im Rahmen der gemeldeten Fortschritte bei der Umsetzung der Zielwerte, die im GAP-Strategieplan festgelegt sind und der Überwachung gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegen, gemeldet werden.“
14.
Artikel 68 Absatz 3 wird gestrichen.
15.
Artikel 69 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird gestrichen; b) der folgende Absatz wird angefügt: „(7) Die Mitgliedstaaten ermöglichen es den Begünstigten, den Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht anzuwenden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Begünstigte, die sich gegen eine Anwendung entscheiden, dies spätestens in dem Antragsjahr tun, in dem dieser Beschluss umgesetzt wird.
Hat ein Mitgliedstaat den Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 gefasst, so stellt er sicher, dass Begünstigte, die bereits einen Antrag gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt haben, ihren Antrag ändern bzw. ganz oder teilweise zurückziehen können: Wenn Mitgliedstaaten nicht sicherstellen, dass dies möglich ist, dürfen gegen die Begünstigten infolge dieses Beschlusses keine Sanktionen verhängt werden.“
16.
Artikel 70 Absatz 2 wird gestrichen.
17.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 70a Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des geodatenbasierten Antragssystems und des Flächenüberwachungssystems Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich gemäß der auf Unionsebene festgelegten Methodik die Qualität der Elemente gemäß den Artikeln 68, 69 und 70.
Werden bei der Bewertung Mängel in den Systemen festgestellt, ergreift der betroffene Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen, oder die Kommission fordert andernfalls diesen Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 zu erstellen.
Im Anschluss an die Bewertung gemäß Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15.
Februar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan für deren Umsetzung.“
18.
Artikel 72 erhält folgende Fassung: „Artikel 72 Kontroll- und Sanktionssystem Die Mitgliedstaaten richten gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e ein Kontroll- und Sanktionssystem ein.
Die Mitgliedstaaten prüfen jährlich über die Zahlstellen oder die von ihnen zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Einrichtungen im Wege von Verwaltungskontrollen die Beihilfe- und Zahlungsanträge im Hinblick auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a.
Diese Kontrollen müssen um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt werden, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.
Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, keine Kontrollen vor Ort durchzuführen, wenn die Fördervoraussetzungen für Interventionen im Rahmen des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 70 überwacht werden.“
19.
Artikel 74 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Vorschriften für die in Artikel 70a genannte Qualitätsbewertung;“
20.
Artikel 75 erhält folgende Fassung: „Artikel 75 Durchführungsbefugnisse im Zusammenhang mit den Artikeln 68 bis 70a Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen mit Vorschriften für a) Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind: i) die in Artikel 70a genannten Berichte über die Bewertung; ii) die in Artikel 70a genannten Abhilfemaßnahmen; b) grundlegende Merkmale und Vorschriften für das System für Beihilfeanträge nach Artikel 69 und das Flächenüberwachungssystem gemäß Artikel 70, einschließlich der Parameter für die schrittweise Erhöhung der Anzahl von Interventionen beim Flächenüberwachungssystem.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“
21.
Artikel 83 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt das System zur Kontrolle der Konditionalität nicht für Begünstigte von Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Begünstigten sind von Kontrollen im Rahmen des gemäß dem genannten Absatz eingeführten Systems ausgenommen, wenn die im geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 69 Absatz 1 angegebene Fläche, die für die Zahlungen und die Unterstützung gemäß dem genannten Absatz in Betracht kommt, 10 Hektar nicht überschreitet.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche, die 30 Hektar nicht überschreitet, sind von Kontrollen nach den Anforderungen des GLÖZ-Standards 7 entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen eines gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingeführten Systems ausgenommen.“ d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten können ihre bestehenden Kontrollsysteme und Verwaltungsstrukturen nutzen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität sicherzustellen.
Diese Systeme müssen mit den in Absatz 1 genannten Kontrollsystemen kompatibel sein.“ e) Absatz 4 wird gestrichen. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: i) Die Einleitung erhält folgende Fassung: „(6) Um ihre Kontrollpflichten gemäß den Absätzen 1 und 3 zu erfüllen,“ ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) legen die Mitgliedstaaten die Kontrollstichprobe für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes jährlich durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen auf der Grundlage einer jährlichen Risikoanalyse fest, die eine Zufallskomponente mit einbezieht und mindestens 1 % der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Begünstigten umfasst; wählen sie gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 einen Begünstigten nicht für eine Kontrolle oder eine Kontrollstichprobe aus, so stellen sie sicher, dass der Mindestkontrollsatz eingehalten wird;“
22.
Artikel 84 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 gilt die Regelung für Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität nicht für Begünstigte von Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Begünstigten sind von den Sanktionen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgenommen, wenn die im geodatenbasierten Antrag gemäß Artikel 69 Absatz 1 angegebene Fläche, die für die Zahlungen und die Unterstützung gemäß Artikel 83 Absatz 1 in Betracht kommt, 10 Hektar nicht überschreitet.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche, die 30 Hektar nicht überschreitet, sind von den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Sanktionen in Bezug auf die Nichteinhaltung der Anforderungen des GLÖZ-Standards 7 entsprechend der Festlegung in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 gemäß der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels und Artikel 85 der vorliegenden Verordnung ausgenommen.“
23.
Artikel 102 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 7.
Dezember 2021 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 3, Artikel 44 Absätze 4 und 5, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 60 Absatz 3, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 74, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 7, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6, Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 105 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
24.
Artikel 103 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für die Zwecke der Artikel 11, 12, 17, 18, 23, 26, 32, 39 bis 44, 47, 51 bis 53, 55, 58, 59, 60, 64, 75, 82, 92, 95 und 100 wird die Kommission hinsichtlich der Fragen, welche Interventionen in Form von Direktzahlungen, Interventionen in bestimmten Sektoren, Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums und die gemeinsame Organisation der Märkte betreffen, vom Ausschuss für die Agrarfonds, dem mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingerichteten Ausschuss für die Gemeinsame Agrarpolitik und dem mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingerichteten Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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