Art. 3 – Übergangsbestimmungen und -maßnahmen

REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen

(1)Die Genehmigung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen, die der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorgelegt werden, unterliegt Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Anträge geltenden Fassung.
(2)Änderungen von GAP-Strategieplänen, die der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 mitgeteilt, aber nicht vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von der Kommission genehmigt werden, werden in den nächsten Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans aufgenommen, der gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung vorgelegt wird.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2021/2116 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 zu erlassen, um der mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Streichung von Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 Rechnung zu tragen.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128, um der mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Streichung von Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 103 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.12.2025

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