REG_2025_2649 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen
Gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen von den Mitgliedstaaten beantragte Änderungen der GAP-Strategiepläne von der Kommission genehmigt werden. Gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten Änderungen an den Elementen ihrer GAP-Strategiepläne, die Interventionen im Rahmen von Titel III Kapitel IV der genannten Verordnung betreffen, vornehmen und zur Anwendung bringen. Diese Änderungen werden in den nächsten Antrag auf Änderung der GAP-Strategiepläne aufgenommen, der von der Kommission zu genehmigen ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Änderungen, selbst wenn sie die strategische Ausrichtung der GAP-Strategiepläne nicht verändern, häufig zahlreiche technische Elemente enthalten, wodurch sie für die Mitgliedstaaten komplex und aufwendig werden und es zu Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren kommt. Dies behindert die rechtzeitige und wirksame Anpassung der GAP-Strategiepläne an die sich verändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten und Bedarfen von Landwirten und anderen Begünstigten in den Mitgliedstaaten und wirkt sich negativ auf die Umsetzung dieser GAP-Strategiepläne aus. Um die Änderungsverfahren zu vereinfachen und effizienter zu gestalten, insbesondere in Bezug auf Elemente der GAP-Strategiepläne, die nicht strategischer Natur sind, sollte die Genehmigung durch die Kommission nur für strategische Änderungen der GAP-Strategiepläne erforderlich sein. Zu diesem Zweck sollten strategische Änderungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 als Änderungen wichtiger Elemente der GAP-Strategiepläne definiert werden, die sich erheblich auf die Strategie und die Interventionslogik dieser Pläne auswirken, einschließlich Übertragungen von Mittelzuweisungen zwischen dem ELER und dem EGFL, Höchst- und Mindestmittelzuweisungen sowie Änderungen von Zielwerten und Finanzplänen. Die Mitgliedstaaten sollten alle anderen Änderungen an ihren GAP-Strategieplänen vornehmen und zur Anwendung bringen können, sobald sie der Kommission mitgeteilt wurden. Diese Änderungen sollten nicht der Genehmigung durch die Kommission unterliegen.
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