Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115

REG_2025_2650 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern

Die Verordnung (EU) 2023/1115 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 erhält folgende Fassung: „15. ‚Marktteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, ausgenommen nachgelagerte Marktteilnehmer;“ b) Die folgenden Nummern werden eingefügt: „15a. ‚Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger‘ Marktteilnehmer jeglicher Rechtsform, bei denen es sich um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw.
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) handelt, die in einem Land, das gemäß Artikel 29 dieser Verordnung als Land mit geringem Risiko eingestuft wurde, niedergelassen sind und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen, die diese Marktteilnehmer auf betreffenden Grundstücken oder – in Bezug auf Rinder – in Betrieben in diesem Land selbst angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen haben; dazu gehören auch Marktteilnehmer, die die Grenzen von mindestens zwei der drei in Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Kriterien überschreiten, aber nachweisen können, dass die Teile ihrer Bilanzsumme, die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten, die sich auf die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse beziehen, die Grenzen von mindestens zwei von drei dieser Kriterien nicht überschreiten; 15b. ‚nachgelagerter Marktteilnehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden und Gegenstand einer Sorgfaltserklärung oder einer vereinfachten Erklärung sind; (*1) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.
L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).“ " c) Nummer 17 erhält folgende Fassung: „17. ‚Händler‘ jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers oder nachgelagerten Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt;“ d) Nummer 19 erhält folgende Fassung: „19. ‚im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit‘ zum Zweck der Verarbeitung, zum Vertrieb an gewerbliche oder nichtgewerbliche Verbraucher oder zur Verwendung im Unternehmen des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers selbst;“ e) Nummer 22 erhält folgende Fassung: „22. ‚Bevollmächtigter‘ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die gemäß Artikel 6 von einem Marktteilnehmer schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung seiner aus dieser Verordnung resultierenden Verpflichtungen wahrzunehmen;“ f) Nummer 30 erhält folgende Fassung: „30. ‚Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen‘ oder ‚KMU‘ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw.
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU;“
2.
Artikel 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) für sie liegt eine Sorgfaltserklärung oder eine vereinfachte Erklärung gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung vor.“
3.
Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 2 VERPFLICHTUNGEN DER MARKTTEILNEHMER, NACHGELAGERTEN MARKTTEILNEHMER UND HÄNDLER“
4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Mit der Übermittlung der Sorgfaltserklärung oder im Falle von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern der in Artikel 4a genannten vereinfachten Erklärung an die zuständigen Behörden übernimmt der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen.
Die Marktteilnehmer bewahren die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 auf.“ b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Marktteilnehmer, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht haben, nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht haben, sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und die Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben.
Bei Ausfuhren unterrichten die Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.“ c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Marktteilnehmer teilen den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette für die in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder gegebenenfalls die diesen Erzeugnissen zugewiesenen Identifikationsnummern mit.“ d) Die Absätze 8, 9 und 10 werden gestrichen.
5.
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Vereinfachte Regelung für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (1) Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c gelten nicht für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger.
(2)Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger übermitteln eine einmalige vereinfachte Erklärung über das in Artikel 33 genannte Informationssystem, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen.
Nach Übermittlung ihrer einmaligen vereinfachten Erklärung wird diesen Erzeugern eine Identifikationsnummer zugewiesen.
(3)Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger legen bei der Übermittlung der vereinfachten Erklärung über das Informationssystem gemäß Artikel 33 die in Anhang III aufgeführten Informationen vor.
Diese Erzeuger können die in ihrer vereinfachten Erklärung enthaltenen Informationen nach jeder wesentlichen Änderung dieser Informationen aktualisieren.
(4)Sind alle in Anhang III aufgeführten Informationen in einem anderen als dem in Artikel 33 genannten Informationssystem oder einer anderen Datenbank verfügbar, das bzw. die gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, so sind Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger nicht verpflichtet, eine einmalige vereinfachte Erklärung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu übermitteln.
Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen für jeden Marktteilnehmer in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem zur Verfügung.
Der Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger darf die relevanten Erzeugnisse erst auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder aus diesem ausführen, nachdem ihm eine Identifikationsnummer zugewiesen wurde.
(5)Bei Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern kann die Geolokalisierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d durch die Postanschrift aller Grundstücke oder die Postanschrift des Betriebs ersetzt werden, auf denen bzw. in dem die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden.“
6.
Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „Artikel 5 Verpflichtungen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler (1) Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, wenn sie im Besitz der nach Absatz 3 erforderlichen Informationen sind.
(2)Nachgelagerte Marktteilnehmer, die keine KMU sind (im Folgenden ‚nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer‘) und Händler, die keine KMU sind (im Folgenden ‚nicht-KMU-Händler‘), müssen sich in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen.
(3)Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln und speichern folgende Informationen zu den relevanten Erzeugnissen, die sie in Verkehr bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen wollen: a) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse derjenigen Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, die ihnen die relevanten Erzeugnisse geliefert haben, sowie die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder die Identifikationsnummern, die diesen Erzeugnissen zugewiesen wurden, und zwar nur, sofern ihr Lieferant ein Marktteilnehmer ist; b) den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, eine Internetadresse der nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben.
(4)Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler bewahren die in Absatz 3 genannten Informationen ab dem Datum des Inverkehrbringens oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr mindestens fünf Jahre lang auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
(5)Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die neue Informationen, einschließlich begründeter Bedenken, darüber erhalten oder davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Gefahr besteht, dass ein relevantes Erzeugnis, das sie bereits in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt haben, nicht dieser Verordnung entspricht, unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, sowie die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, an die sie das relevante Erzeugnis geliefert haben.
Bei Ausfuhren unterrichten die nachgelagerten Marktteilnehmer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der das Erzeugerland ist.
(6)Erhalten nachgelagerte nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler vor dem Inverkehrbringen oder der Bereitstellung auf dem Markt oder der Ausfuhr einschlägige Informationen darüber oder werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ein relevantes Erzeugnis nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, so unterrichten sie unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, auf deren Markt sie beabsichtigen, das relevante Erzeugnis in Verkehr zu bringen oder bereitzustellen oder aus denen sie beabsichtigen, die relevanten Erzeugnisse auszuführen.
Im Falle begründeter Bedenken überprüfen sie, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.
Sie dürfen keine relevanten Erzeugnisse in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen, es sei denn, die Überprüfung ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Nichtkonformität besteht.
(7)Die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bieten den zuständigen Behörden jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 19 erforderliche Hilfestellung an, unter anderem den Zutritt zum Betriebsgelände und der Bereitstellung von Unterlagen und Aufzeichnungen.
Artikel 6 Bevollmächtigte (1) Marktteilnehmer können einen Bevollmächtigten beauftragen, die Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder eine vereinfachte Erklärung gemäß Artikel 4a Absatz 2 in ihrem Namen zu übermitteln.
In diesem Fall behält der Marktteilnehmer die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse Artikel 3 entsprechen.
(2)Der Bevollmächtigte stellt den zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der Vollmacht in einer Amtssprache der Union sowie eine Kopie in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die Sorgfaltserklärung oder die vereinfachte Erklärung bearbeitet wird, oder, falls dies nicht möglich ist, in englischer Sprache zur Verfügung.
(3)Ein Markteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, kann den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette, bei dem es sich nicht um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, beauftragen, als Bevollmächtigter zu fungieren.
Dieser nächste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette darf relevante Erzeugnisse nicht in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, ohne die Sorgfaltserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2 im Namen dieses Marktteilnehmers oder – im Falle eines Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers – ohne eine vereinfachte Erklärung im Namen des Kleinst- oder Kleinprimärerzeugers über das in Artikel 33 genannte Informationssystem zu übermitteln.
In solchen Fällen trägt der Marktteilnehmer, bei dem es sich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, weiter die Verantwortung dafür, dass das relevante Erzeugnis Artikel 3 entspricht.“
7.
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bevor Marktteilnehmer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, müssen sie in Bezug auf alle relevanten Erzeugnisse die Sorgfaltspflicht erfüllen.“
8.
Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Menge der relevanten Erzeugnisse; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (*2) aufgelistet ist, anzugeben; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Eigenvolumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche kohärent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen oder als Teil der vereinfachten Erklärung bereitgestellten Codes des Harmonisierten Systems definiert ist; (*2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).“ " b) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse aller Unternehmen, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, an die die relevanten Erzeugnisse geliefert wurden;“
(9)Artikel 15 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Kommission kann die harmonisierte Durchführung dieser Verordnung erleichtern, indem sie einschlägige Leitlinien herausgibt, den kontinuierlichen Austausch mit Sachverständigen, Interessenträgern und allen einschlägigen Wirtschaftsbeteiligten, einschließlich Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händlern, sicherstellt, bewährte Verfahren entwickelt und technische Rückmeldungen von der bestehenden Expertengruppe der Kommission zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt einholt und einen angemessenen Informationsaustausch, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, zwischen den zuständigen Behörden und Zollbehörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission fördert“ ;
10.
Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob in der Union niedergelassene Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler dieser Verordnung entsprechen.
Die zuständigen Behörden führen in ihrem Gebiet Kontrollen durch, um festzustellen, ob die relevanten Erzeugnisse, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt hat bzw. beabsichtigt, in Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen, dieser Verordnung entsprechen.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständigen Behörden verwenden einen risikobasierten Ansatz, um die durchzuführenden Kontrollen zu bestimmen.
Die Risikokriterien werden auf der Grundlage einer Analyse der Risiken von Verstößen gegen diese Verordnung ermittelt, wobei insbesondere die relevanten Rohstoffe, die Komplexität und die Länge der Lieferketten, einschließlich der Frage einer etwaigen Vermischung relevanter Erzeugnisse, die Verarbeitungsstufe des relevanten Erzeugnisses, die Frage, ob die betreffenden Grundstücke an Wälder grenzen, der Ländern oder Landesteilen zugeordnete Risikograd gemäß Artikel 29 — unter besonderer Beachtung der Lage von Ländern oder Landesteilen, für die ein hohes Risiko festgestellt wurde —, bisherige Verstöße gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, die Risiken einer Umgehung sowie alle sonstigen einschlägigen Informationen berücksichtigt werden.
Die Risikoanalyse beruht auf den in den Artikeln 9 und 10 genannten Informationen, kann sich auf die Informationen stützen, die in dem in Artikel 33 genannten Informationssystem enthalten sind, und kann durch weitere einschlägige Quellen wie Überwachungsdaten, Risikoprofile internationaler Organisationen, gemäß Artikel 31 geäußerte begründete Bedenken oder Schlussfolgerungen der Sitzungen von Sachverständigengruppen der Kommission gestützt werden.“ c) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Auswahl der zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler; diese Auswahl stützt sich auf die nationalen Risikokriterien gemäß Buchstabe a, wobei unter anderem Informationen aus dem Informationssystem gemäß Artikel 33 und Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden sind; für jeden zu kontrollierenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler können die zuständigen Behörden spezifische Sorgfaltserklärungen festlegen, die überprüft werden müssen.“ d) Die Absätze 8 bis 11 erhalten folgende Fassung: „(8) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 3 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Erzeugerland oder dessen Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein normales Risiko festgestellt wurde.
(9)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 diese Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 9 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, sowie auf 9 % der Menge jedes relevanten Erzeugnisses erstrecken, das relevante Rohstoffe enthält oder unter deren Verwendung hergestellt wurde, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein hohes Risiko festgestellt wurde.
(10)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass sich die jährlichen Kontrollen, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels von seinen zuständigen Behörden durchgeführt werden, auf mindestens 1 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Teilnehmer und nicht-KMU-Händler erstrecken, die relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, die relevante Rohstoffe enthalten oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die in einem Land oder in Landesteilen hergestellt werden, für das bzw. die gemäß Artikel 29 ein geringes Risiko festgestellt wurde.
(11)Die quantifizierten Ziele der Kontrollen, die von den zuständigen Behörden durchzuführen sind, sind für jeden der relevanten Rohstoffe einzeln zu erfüllen.
Die quantifizierten Ziele werden anhand der Gesamtzahl der Marktteilnehmer, nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, die im Vorjahr relevante Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt haben, und gegebenenfalls anhand der Menge berechnet.
Marktteilnehmer gelten als überprüft, wenn die zuständige Behörde die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b einschlägigen Elemente überprüft hat.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gelten als überprüft, wenn die zuständige Behörde die gemäß Artikel 19 Absatz 1 einschlägigen Elemente überprüft hat.“ e) Absatz 13 erhält folgende Fassung: „(13) Die Kontrollen erfolgen ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen zu gewährleisten.“
11.
Die Artikel 18 und 19 erhalten folgende Fassung: „Artikel 18 Kontrollen der Marktteilnehmer (1) Die Kontrollen der Marktteilnehmer umfassen a) eine Prüfung ihrer Sorgfaltspflichtregelung, einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren, sowie eine Prüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen, mit denen das ordnungsgemäße Funktionieren der Sorgfaltspflichtregelung belegt wird; b) eine Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass ein bestimmtes relevantes Erzeugnis, das der Marktteilnehmer in Verkehr gebracht hat, in Verkehr zu bringen beabsichtigt oder auszuführen beabsichtigt, dieser Verordnung entspricht, einschließlich gegebenenfalls durch Risikominderungsmaßnahmen, sowie eine Prüfung der einschlägigen Sorgfaltserklärungen oder für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eine Prüfung der einschlägigen vereinfachten Erklärung oder der Informationen, die von den Mitgliedstaaten für jeden Marktteilnehmer im Informationssystem gemäß Artikel 33 zur Verfügung gestellt werden.
(2)Die Kontrollen der Marktteilnehmer können gegebenenfalls auch Folgendes umfassen, insbesondere wenn die in Absatz 1 genannten Prüfungen Fragen aufgeworfen haben: a) eine Prüfung der relevanten Rohstoffe oder der relevanten Erzeugnisse vor Ort, um deren Übereinstimmung mit den für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht verwendeten Unterlagen zu überprüfen, b) eine Prüfung der gemäß Artikel 24 ergriffenen Korrekturmaßnahmen, c) alle technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich anatomischer Analysen, chemischer Analysen oder DNA-Analysen, die zur Bestimmung der Art oder des genauen Ortes, an dem der relevante Rohstoff oder das relevante Erzeugnis erzeugt wurde, geeignet sind, d) alle zur Feststellung, ob die relevanten Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, geeigneten technischen und wissenschaftlichen Mittel, einschließlich Erdbeobachtungsdaten wie aus dem Copernicus-Programm und entsprechenden Werkzeugen oder aus anderen öffentlich oder privat verfügbaren Quellen, und e) Stichprobenkontrollen, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, gegebenenfalls und sofern diese zustimmen auch in Drittländern in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden dieser Drittländer.
Artikel 19 Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler (1) Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler umfassen die Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen, die die Einhaltung von Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 belegen.
(2)Die Kontrollen der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler können zudem gegebenenfalls, insbesondere wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Fragen aufgeworfen haben, Stichproben, einschließlich Vor-Ort-Prüfungen, umfassen.“
12.
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können ihre zuständigen Behörden ermächtigen, von den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern oder Händlern die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Verstößen zu verlangen.“
13.
Artikel 21 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die zuständigen Behörden treffen mit der Kommission Verwaltungsvereinbarungen über die Übermittlung von Informationen zu Untersuchungen und die Durchführung von Untersuchungen.
Die zuständigen Behörden teilen der Kommission auch alle wesentlichen dokumentierten technischen Fehler oder erheblichen Störungen mit, die sich aus dem in Artikel 33 genannten Informationssystem ergeben.
(3)Die zuständigen Behörden tauschen die für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen unter anderem über das Informationssystem gemäß Artikel 33 aus.
Dies beinhaltet, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, einschließlich Sorgfaltserklärungen und vereinfachte Erklärungen für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, und über die Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse erhalten und entsprechende Daten mit ihnen ausgetauscht werden, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern.“
14.
Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: „b) die Anzahl und die Ergebnisse der Kontrollen, die bei Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern durchgeführt wurden, und die Gesamtzahl der Marktteilnehmer, der nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmer und nicht-KMU-Händler, einschließlich der Art der festgestellten Verstöße, c) die Menge der geprüften relevanten Erzeugnisse im Verhältnis zur Gesamtmenge der in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse, die von einer Sorgfaltserklärung im Informationssystem gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind; die Erzeugerländer; für relevante Erzeugnisse, die auf den Markt gelangen oder diesen verlassen, ist die Menge in Kilogramm Eigenmasse anzugeben und gegebenenfalls in der besonderen Maßeinheit, die bei dem angegebenen Code des Harmonisierten Systems in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgelegt ist; in allen anderen Fällen ist die Menge in Eigenmasse oder gegebenenfalls in Volumen oder Stückzahl anzugeben; eine besondere Maßeinheit ist anzugeben, wenn eine solche konsequent für alle möglichen Unterpositionen des in der Sorgfaltserklärung angegebenen Codes des Harmonisierten Systems definiert ist,“
15.
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „Artikel 24 Korrekturmaßnahmen bei Verstößen (1) Stellen die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 25 fest, dass ein Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen hat, oder dass ein in Verkehr gebrachtes, auf dem Markt bereitgestelltes oder ausgeführtes relevantes Erzeugnis nichtkonform ist, so fordern sie den betreffenden Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler unverzüglich auf, geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß innerhalb einer festgelegten, angemessenen Frist zu beenden.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die vom Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen mindestens eine der folgenden Handlungen: a) Behebung formeller Verstöße, insbesondere gegen die Anforderungen aus Kapitel 2; b) Verhinderung, dass das relevante Erzeugnis in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt wird; c) sofortige Rücknahme vom Markt oder sofortiger Rückruf des relevanten Erzeugnisses; d) Spende des relevanten Erzeugnisses an gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende Zwecke oder, falls dies nicht möglich ist, Entsorgung des Erzeugnisses im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsvorschriften der Union.
(3)Unabhängig von den nach Absatz 2 ergriffenen Korrekturmaßnahmen behebt der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler jegliche Mängel in der Sorgfaltspflichtregelung, um der Gefahr weiterer Verstöße gegen diese Verordnung vorzubeugen.
(4)Ergreift der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 festgelegten Frist keine Korrekturmaßnahmen nach Absatz 2 oder wird ein Verstoß nach Absatz 1 nicht beseitigt, so stellen die zuständigen Behörden nach Ablauf dieser Frist die Umsetzung der vorgeschriebenen Korrekturmaßnahme nach Absatz 2 mit allen ihnen gemäß dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Mitteln sicher.“
16.
Artikel 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet der Verpflichtungen, denen sie gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(*3) Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl.
L 328 vom 6.12.2008, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/99/oj).“ " b) In Absatz 2 erhalten Buchstaben a, b und c folgende Fassung: „a) Geldstrafen oder Geldbußen, die im Verhältnis zu der Umweltschädigung und zum Wert der relevanten Rohstoffe oder relevanten Erzeugnisse stehen, wobei die Höhe solcher Geldstrafen oder Geldbußen so berechnet wird, dass bei den Verantwortlichen der wirtschaftliche Gewinn aus ihren Verstößen tatsächlich abgeschöpft wird, und die Sanktionen bei wiederholten Verstößen schrittweise angehoben werden; wenn es sich um eine juristische Person handelt, wird der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des nach dem Verfahren zur Berechnung des Gesamtumsatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (*4) berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers in dem Geschäftsjahr vor der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße festgelegt und gegebenenfalls so erhöht, dass er höher ausfällt als der potenzielle wirtschaftliche Gewinn; b) die Einziehung der relevanten Erzeugnisse beim Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und/oder Händler; c) die Einziehung der Einnahmen, die der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und/oder Händler aus einer Transaktion mit den relevanten Erzeugnissen erzielt hat; (*4) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.
Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (‚EG-Fusionskontrollverordnung‘) (ABl.
L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj).“ "
17.
Artikel 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger wird den Zollbehörden vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, zur Verfügung gestellt.
Zu diesem Zweck stellt die Person, die die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr des relevanten Erzeugnisses abgibt, den Zollbehörden die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, die einem relevanten Erzeugnis zugewiesen wurde, zur Verfügung, es sei denn, die Sorgfaltserklärung wird über die in Artikel 28 Absatz 2 genannte elektronische Schnittstelle bereitgestellt.
Dieser Absatz gilt nicht für die Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses durch einen nachgelagerten Marktteilnehmer.“ b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Geht aus dem Status nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels hervor, dass für das relevante Erzeugnis, das auf den Markt gelangt oder diesen verlässt, gemäß Artikel 17 Absatz 2 festgestellt wurde, dass es vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr kontrolliert werden muss, so setzen die Zollbehörden die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr dieses relevanten Erzeugnisses aus.“
18.
Artikel 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Zollbehörden dürfen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler oder Bevollmächtigte niedergelassen ist.“
19.
Artikel 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle auf der Grundlage der mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingerichteten Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll, um die Übermittlung von Daten, insbesondere den Mitteilungen und Ersuchen gemäß Artikel 26 Absätze 6 bis 9 der vorliegenden Verordnung, zwischen den nationalen Zollsystemen und dem Informationssystem gemäß Artikel 33 zu ermöglichen.
Diese elektronische Schnittstelle steht bis zum 1.
Dezember 2029 zur Verfügung.
(*5) Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl.
L 317 vom 9.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).“ " b) Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) dass Marktteilnehmer der Verpflichtung, die Sorgfaltserklärung für einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu übermitteln, entsprechen können, indem sie diese über die nationale Single-Window-Umgebung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2399 zur Verfügung stellen, und von den zuständigen Behörden diesbezüglich Rückmeldung erhalten können und“
20.
Artikel 31 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Natürliche oder juristische Personen können begründete Bedenken bei den zuständigen Behörden geltend machen, wenn sie der Auffassung sind, dass ein oder mehrere Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler gegen diese Verordnung verstoßen.
(2)Die zuständigen Behörden bewerten ohne ungebührliche Verzögerung, sorgfältig und unparteiisch die begründeten Bedenken, einschließlich der Frage, ob die Behauptungen begründet sind, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Durchführung von Kontrollen und Anhörungen von Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern, um potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung aufzudecken und gegebenenfalls vorläufige Maßnahmen gemäß Artikel 23 zu ergreifen, um zu verhindern, dass die relevanten Erzeugnisse, die Gegenstand der Untersuchung sind, in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) sehen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz der Identität der natürlichen oder juristischen Personen vor, die begründete Bedenken vorlegen oder Untersuchungen durchführen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler zu überprüfen.
(*6) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl.
L 305 vom 26.11.2019, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1937/oj).“ "
21.
Artikel 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe eingefügt: „aa) Registrierung von nachgelagerten nicht-KMU-Marktteilnehmern und nicht-KMU-Händlern gemäß Artikel 5 Absatz 2;“ ii) Die Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung: „b) Registrierung von Sorgfaltserklärungen, einschließlich der Übermittlung einer Referenznummer für jede durch das Informationssystem übermittelte Sorgfaltserklärung an den betreffenden Marktteilnehmer; c) Registrierung vereinfachter Erklärungen, die von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern übermittelt werden, und Zuweisung einer Identifikationsnummer an den betreffenden Marktteilnehmer;“ iii) Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) Bereitstellung einschlägiger Informationen zur Unterstützung der Erstellung der Risikoprofile für den Kontrollplan gemäß Artikel 16 Absatz 5, einschließlich der Kontrollergebnisse, der Risikoprofile für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer, Händler sowie relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse zum Zweck der Ermittlung — auf der Grundlage elektronischer Datenverarbeitungstechniken — der Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die gemäß Artikel 16 Absatz 5 zu kontrollieren sind, sowie der relevanten Erzeugnisse, die von den zuständigen Behörden zu kontrollieren sind;“ iv) Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Unterstützung der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern für die Zwecke der Durchführung dieser Verordnung, einschließlich gegebenenfalls durch den Einsatz digitaler Instrumente zum Lieferkettenmanagement.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems nach diesem Artikel fest, darunter a) Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten und den Datenaustausch mit anderen IT-Systemen; b) Notfallregelungen für den Fall, dass die Funktionen des Informationssystems nicht verfügbar sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission gewährt den Zollbehörden, den zuständigen Behörden, den Marktteilnehmern, nachgelagerten Marktteilnehmern und den Händlern und gegebenenfalls deren Bevollmächtigten im Einklang mit deren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung Zugang zu diesem Informationssystem.“
22.
Artikel 34 erhält folgende Fassung: „Artikel 34 Überprüfung (1) Die Kommission kann gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I in Bezug auf die entsprechenden KN-Codes von relevanten Erzeugnissen erlassen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
(1a)Bis zum 30.
April 2026 nimmt die Kommission eine Vereinfachung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf dieser Grundlage einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
(2)Bis zum 30.
Juni 2030 und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist.
Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung a) der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder oder deren Landesteile, die mit normalem oder hohem Risiko eingestuft wurden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen; b) der Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung zugunsten des Übergangs zu nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; c) der weiteren Ausdehnung der Begriffsbestimmung für ‚Waldschädigung‘ auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei internationalen Beratungen zu diesem Thema erzielt wurden; d) der Schwelle für die verpflichtende Verwendung von Polygonen nach Artikel 2 Nummer 28 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung; e) der Veränderungen des Handelsgefüges bei den unter diese Verordnung fallenden relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, wenn diese Veränderungen auf eine Umgehungspraktik hindeuten könnten; f) der Frage, ob mit den durchgeführten Kontrollen wirksam sichergestellt werden konnte, dass relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, Artikel 3 entsprechen; g) der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen und des in Artikel 2 Nummer 13 genannten Stichtags, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren; h) der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete; i) der Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung entsprechend wissenschaftlichen Erkenntnissen, wobei Veränderungen des Verbrauchs berücksichtigt werden, einschließlich der Notwendigkeit und Durchführbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf weitere Rohstoffe, einschließlich Mais, und zur Änderung oder Erweiterung der Liste der relevanten Erzeugnisse, einschließlich der möglichen Aufnahme von Biokraftstoffen (HS-Code 382600) in Anhang I; j) der Rolle der Finanzinstitute bei der Unterbindung von Finanzströmen, die mittelbar oder unmittelbar zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen, und die Notwendigkeit, in Rechtsakten der Union spezifische Verpflichtungen für Finanzinstitute vorzusehen; k) der Rolle der nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler bei der Sicherstellung, dass Lieferketten entwaldungsfrei sind und dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden; l) der Rolle von Kleinst- oder Kleinprimärerzeugern bei der Sicherstellung, dass die Erzeugung entwaldungsfrei ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden und eine Bewertung des möglichen Umgehungsrisikos.“
(23)Artikel 35 erhält folgende Fassung: „Artikel 35 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 34 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 29.
Juni 2023 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 34 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.
April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 34 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
24.
Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Aufhebung (1) Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30.
Dezember 2026 aufgehoben.
(2)Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 gilt jedoch bis zum 31.
Dezember 2029 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29.
Juni 2023 erzeugt und ab dem 30.
Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden.
(3)Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen Holz und Holzerzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, die vor dem 29.
Juni 2023 erzeugt und ab dem 31.
Dezember 2029 in Verkehr gebracht wurden, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen.“
25.
Artikel 38 erhält folgende Fassung: „Artikel 38 Inkrafttreten und Geltungsbeginn (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels finden jedoch die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 ab dem 30.
Dezember 2026 Anwendung.
(3)Für Marktteilnehmer, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, unabhängig von ihrer Rechtsform, die am 31.
Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30.
Juni 2027, jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.“
26.
In Anhang I wird in der Tabelle die Zeile „ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ gestrichen.
27.
Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
28.
Der Wortlaut von Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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