Art. 38 – Inkrafttreten und Geltungsbeginn

REG_2025_2650 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Vorbehaltlich Absatz 3 des vorliegenden Artikels finden jedoch die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember 2026 Anwendung.
(3)Für Marktteilnehmer, unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um natürliche Personen oder Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 bzw. 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU handelt, unabhängig von ihrer Rechtsform, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gelten die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Artikel ab dem 30. Juni 2027, jedoch nicht bezüglich Erzeugnissen, die unter den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 fallen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.12.2025

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