ErwGr. 7

REG_2025_350 · über die Nichtzulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

In ihrer Stellungnahme kam die Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Daten zu dem Schluss, dass das Lebensmittel/der Lebensmittelbestandteil Appethyl®, ein durch das Herstellungsverfahren standardisierter wässriger Extrakt aus Spinatblättern, und seine Fähigkeit, Lipase/Colipase in vitro zu hemmen, die Gegenstand der gesundheitsbezogenen Angabe ist, hinreichend charakterisiert sind. Zwischen dem Verzehr von Appethyl® und einer Verringerung des Körpergewichts wurde unter den vom Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen jedoch kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen. Da die gesundheitsbezogene Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte sie nicht für die Aufnahme in die Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben zugelassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.02.2025

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