Art. 18 – Maßnahmen zur Unterstützung der Amtshilfe

REG_2025_38 · über Maßnahmen zur Stärkung der Solidarität und der Kapazitäten in der Union für die Erkennung von, Vorsorge für und Bewältigung von Cyberbedrohungen und Sicherheitsvorfällen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Cybersolidaritätsverordnung)

(1)Im Rahmen des Cybernotfallmechanismus wird Hilfe für die Erbringung technischer Unterstützung durch einen Mitgliedstaat für einen anderen, von einem schwerwiegenden Cybersicherheitsvorfall oder einem Cybersicherheitsvorfall großen Ausmaßes betroffenen Mitgliedstaat geleistet, auch in Fällen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2555.
(2)Die Unterstützung für technische Amtshilfe gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird in Form von Finanzhilfen gewährt, wobei die in den einschlägigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/694 genannten Bedingungen gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.01.2025

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