Art. 1

REG_2025_390 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „k) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und dabei irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten, oder l) natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren, auch durch die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung,“
2.
Artikel 6a wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen Zahlungen für Waren und Dienstleistungen an die in Anhang I unter der Eintragsnummer 265 in Abschnitt ‚B.
Organisationen‘ aufgeführte Organisation genehmigen, wenn die Waren und Dienstleistungen nur von dieser Organisation bereitgestellt werden können und für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind und 2018 von Metrowagonmash geliefert wurden.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 und 1a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
3.
Artikel 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 5f erhält folgende Fassung: „(5f) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an die in Anhang I im Abschnitt ‚Personen‘ unter den Eintragsnummern 92, 694, 719, 721, 881 und 920 aufgeführten Personen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung bis zum 30.
Juni 2025 von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung erforderlich sind, die mittelbar oder unmittelbar von einer dieser Personen innegehabt werden, und b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren werden.“ b) Der Einleitungssatz von Absatz 5h erhält folgende Fassung: „(5h) Abweichend von Artikel 2 und vorausgesetzt, die betreffenden Gelder wurden infolge der Beteiligung einer als zwischengeschalteter Bank fungierenden in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder einer unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person an dem Transfer dieser Gelder aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland oder aus der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Transfer dieser Gelder“ c) Der Einleitungssatz von Absatz 5i erhält folgende Fassung: „(5i) Abweichend von Artikel 2 der vorliegenden Verordnung und vorausgesetzt, die Zahlung wurde aufgrund eines durch oder von eine(r) in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte(n) juristischen Person, Organisation oder Einrichtung oder durch oder von eine(r) unter der Inhaberschaft oder Kontrolle einer in jenem Anhang aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung stehenden juristischen Person veranlassten Geldtransfers aus der Russischen Föderation, aus einem Drittland doer ais der Union in die Union eingefroren, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe dieser eingefrorenen Zahlung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Zahlung“
4.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Die Kommission kann in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit den zuständigen Behörden eines in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Partnerlandes Informationen über Drittländer und über Handel und Transaktionen mit Drittländern und Wirtschaftsbeteiligte aus Drittländern zur Verhinderung der Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote austauschen, soweit dies für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erheblich und erforderlich ist.
Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so erfolgt der Austausch unter den in Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegten Bedingungen.
Betreffen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen ausnahmsweise einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten, so holt die Kommission vor einem Austausch dieser Informationen die Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten ein.
(*1) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).“ " b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*5), sowie der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls Informationen nach den Absätzen 1 und 1a dieses Artikels, und tauschen sie unverzüglich mit den anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und mit den zustöndigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn diese Verarbeitung und dieser Austausch für die Wahrnehmung der Aufgaben der verarbeitenden oder der empfangenden Behörde gemäß der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verbote feststellen.
Regeln zur Vertraulichkeit von Informationen im Besitz von Justizbehörden werden von dieser Bestimmung nicht berührt.
(*2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj)." (*3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj)." (*4) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl.
L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj)." (*5) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).“ "
5.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a (1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung im Zusammenhang mit ihrem Beitrag zur ordnungsgemäßen Umsetzung und Durchsetzung der mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen und mit der Verhinderung ihrer Umgehung erforderlich ist.
(2)Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/1725, zum Zweck der Identifizierung der natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung unterliegen, um die in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Personen bei der Einhaltung dieser Verordnung zu unterstützen.“
6.
Artikel 11a erhält folgende Fassung: „Artikel 11a Jede in Artikel 17 Buchstabe c oder d genannte Person hat das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten des Mitgliedstaats Schadenersatz, einschließlich Rechtskosten, für alle direkten oder indirekten Schäden zu verlangen, die ihr oder einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person befindet, auf die in Artikel 17 Buchstabe d Bezug genommenen wird, infolge von Forderungen entstanden sind, die bei Gerichten in Drittländern von Personen, Einrichtungen oder Organisationen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw.
Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde, geltend gemacht wurden, sofern die betreffende Person keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.
Der Schadenersatz kann von den Personen, Einrichtungen oder Organisationen, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b Bezug genommen wird, die ihre Forderungen bei Gerichten in dem Drittland geltend gemacht haben, oder von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die Eigentümer dieser Einrichtungen oder Organisationensind oder diese kontrollieren, verlangt werden.“
7.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11b Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadenersatzforderung nach Artikel 11a entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.“
8.
In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) festgestellte Verletzungen, Umgehungen und versuchte Verletzungen oder Umgehungen der in dieser Verordnung festgelegten Verbote, einschließlich durch die Verwendung von Kryptowerten.“
9.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben.“
10.
Artikel 16a Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) jegliche Dokumente, die sich im Besitz des Rates, der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) befinden, um die Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sicherzustellen oder um Verstöße gegen diese Verordnung oder deren Umgehung zu verhindern, unterliegen dem Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden Vorschriften gewährt wird.
Dieser Schutz gilt auch für gemeinsame Vorschläge des Hohen Vertreters und der Kommission zur Änderung dieser Verordnung und für alle damit zusammenhängenden vorbereitenden Dokumente.
Es gilt die Vermutung, dass die Offenlegung der in Unterabsatz 1 genannten Dokumente oder Vorschläge der Sicherheit der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen schaden würde.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2025

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