ErwGr. 9

REG_2025_390 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Um die ordnungsgemäße Umsetzung der restriktiven Maßnahmen und den angemessenen Schutz der Wirtschaftsbeteiligten der Union zu gewährleisten, sollten Wirtschaftsbeteiligte der Union gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 für bestimmte direkte oder indirekte Schäden, die ihnen aufrgund von Ansprüchen entstanden sind, welche die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b jener Verordnung in Bezug genommenen Einrichtungen oder Personen geltend gemacht haben, einschließlich Schäden, die juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, enstanden sind, die sich in im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Wirtschaftsbeteiligten der Union befinden, unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften über das Verbot des doppelten Ersatzes Entschädigung in Verfahren vor einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats einfordern können. Darüber hinaus sollten Wirtschaftsbeteiligte der Union von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle sich die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 in Bezug genommenen Einrichtungen oder Organisationen befinden, Schadenersatz verlangen können. In Situationen, in denen die Russische Föderation oder ein anderes Drittland Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu unterlaufen, kann davon ausgegangen werden, dass die Wirtschaftsbeteiligten der Union de facto keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen im Rahmen dieser nationalen Gerichtsbarkeit haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2025

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