ErwGr. 12

REG_2025_392 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Es ist verboten, Software für die Unternehmensführung und Software für Industriedesign und Fertigung unmittelbar oder mittelbar an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die in deren Namen oder auf deren Weisung handelt, zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben, auszuführen oder ihnen bereitzustellen. Im Beschluss (GASP) 2025/391 wird klargestellt, dass der Verkauf, die Erteilung von Lizenzen und die anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit dieser Software verboten ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.02.2025

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