ErwGr. 26

REG_2025_392 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

Um zur Bekämpfung der Wiederausfuhr bestimmter Güter beizutragen, sind Wirtschaftsbeteiligte aus der Union, die diese Güter in andere Drittländer als die in Anhang Vba der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Drittländer verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, gemäß dem Beschluss (GASP) 2025/391 verpflichtet, Mechanismen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, mit denen die Risiken dieser Wiederausfuhr nach Belarus ermittelt, bewertet und gemindert werden können. Darüber hinaus werden Wirtschaftsbeteiligte aus der Union durch den Beschluss (GASP) 2025/391 dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, diesen Verpflichtungen ebenfalls nachkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.02.2025

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