Art. 62 – Formale Nichtkonformität

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

(1)Ein Mitgliedstaat fordert den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, die jeweilige Nichtkonformität zu korrigieren, falls er von einem der folgenden Umstände Kenntnis erlangt: a) Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; b) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht korrekt ausgestellt; c) der in Artikel 12 genannte QR-Code oder Datenträger bietet keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen gemäß dem genannten Artikel; d) die technische Dokumentation gemäß Anhang VII ist nicht verfügbar, unvollständig oder fehlerhaft; e) die in Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 18 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig; f) eine andere Verwaltungsanforderung nach Artikel 15 oder Artikel 18 ist nicht erfüllt; g) die Anforderungen in Bezug auf Beschränkungen bei übermäßigen Verpackungen oder bei der Verwendung bestimmter Verpackungsformate gemäß den Artikeln 24 und 25 werden nicht eingehalten; h) in Bezug auf wiederverwendbare Verpackungen sind die Anforderungen für die Einrichtung, den Betrieb oder die Teilnahme an einem Wiederverwendungssystem gemäß Artikel 27 nicht erfüllt; i) in Bezug auf die Wiederbefüllung sind die Informationsanforderungen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt; j) die Anforderungen für die Wiederbefüllungsstationen gemäß Artikel 28 Absatz 3 sind nicht erfüllt; k) die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 werden nicht erreicht; l) die Wiederbefüllungsverpflichtungen gemäß Artikel 32 und das verpflichtende Wiederverwendungsangebot gemäß Artikel 33 werden nicht erfüllt; m) die Anforderungen für recyclingfähige Verpackungen gemäß Artikel 6 sind nicht erfüllt; n) die Anforderungen für den Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen gemäß Artikel 7 sind nicht erfüllt.
(2)Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f fort, so trifft der betreffende Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Verpackungen auf dem Markt zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass die Verpackungen zurückgerufen oder vom Markt genommen werden.
(3)Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 Buchstaben g bis n des vorliegenden Artikels fort, so wenden die Mitgliedstaaten die von ihnen gemäß Artikel 68 festgelegten Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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