ErwGr. 13

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Ein Gegenstand, der integraler Bestandteil eines Produkts ist und erforderlich ist, um diesem Produkt während seiner gesamten Lebensdauer als Behältnis zu dienen, ihm Halt zu geben oder es haltbar zu machen, und bei dem alle Elemente dieses Gegenstands dazu bestimmt sind, zusammen verwendet, verbraucht oder entsorgt zu werden, sollte nicht als Verpackung betrachtet werden, da seine Funktion untrennbar damit verbunden ist, dass es Teil des Produkts ist. Angesichts des Entsorgungsverhaltens der Verbraucher in Bezug auf Tee- und Kaffeebeutel sowie Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, die in der Praxis zusammen mit dem Produktrückstand entsorgt werden, was zu einer Kontamination der Kompost- und Recyclingströme führt, sollten diese speziellen Gegenstände jedoch als Verpackung behandelt werden. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ziel, die getrennte Sammlung von Bioabfällen gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/98/EG zu fördern, und gewährleistet die Kohärenz in Bezug auf die finanziellen und betrieblichen Verpflichtungen am Ende der Lebensdauer. Farben, Tinten, Firnisse, Lacke und Klebstoffe, die direkt auf einem Produkt angebracht worden sind, sollten nicht als Verpackung gelten. Hingegen sollten Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind, einschließlich Aufkleber, die an Obst und Gemüse angebracht sind, als Verpackungen gelten, da zwar der Klebstoff auf dem Etikett klebend ist, aber das Etikett selbst nicht. Wenn ein bestimmtes Material nur einen unwesentlichen Teil einer Verpackungseinheit und in jedem Fall nicht mehr als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmacht, sollte zudem eine solche Verpackungseinheit nicht als Verbundverpackung gelten. In der Begriffsbestimmung für Verbundverpackungen in der vorliegenden Verordnung sollten Einwegverpackungen, die teilweise aus Kunststoffen bestehen, unabhängig vom Schwellenwert nicht von den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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