ErwGr. 73

REG_2025_40 · über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32) dient als „Sicherheitsnetz“, das ein hohes Verbraucherschutzniveau in allen Sektoren gewährleistet und detailliertere Anforderungen des sektor- oder produktspezifischen Unionsrechts ergänzt, außer es besteht ein Widerspruch zwischen der genannten Richtlinie und anderen Vorschriften der Union in Bezug auf bestimmte Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken, in welchem Fall letztere für diese spezifischen Aspekte Vorrang haben sollten. Die Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) sieht vor, dass die Anbringung eines freiwilligen Nachhaltigkeitssiegels, das bestimmten Anforderungen nicht genügt, eine unlautere Geschäftspraxis darstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 22.01.2025

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