ErwGr. 15

REG_2025_401 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

Es sollte klargestellt werden, dass der Schutz vor Haftung, der Wirtschaftsteilnehmern aus der Union gewährt wird, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen würden, nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Wirtschaftsteilnehmer aus der Union die Sorgfaltspflichten nicht angemessen erfüllt haben. Es ist angezeigt, öffentlich zugängliche oder ohne Weiteres zugängliche Informationen bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten gebührend zu berücksichtigen. Daher kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer aus der Union beispielsweise nicht auf einen solchen Schutz berufen, wenn ihm vorgeworfen wird, gegen die einschlägigen restriktiven Maßnahmen verstoßen zu haben, weil er es versäumt hat, einfache Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.02.2025

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