Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 1a Die Anwendung der folgenden Bestimmungen wird ausgesetzt: Artikel 6, 6a, 6b, 7, 7a, 8, 9, 9a, 10, 11, 12, 13, 13a, 21a, 21b und 26a.“
2.
Die Überschrift von Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 (*1) (*1) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
3.
Die Überschrift von Artikel 6a erhält folgende Fassung: „Artikel 6a (*2) (*2) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
4.
Die Überschrift von Artikel 6b erhält folgende Fassung: „Artikel 6b (*3) (*3) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
5.
Die Überschrift von Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (*4) (*4) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
6.
Die Überschrift von Artikel 7a erhält folgende Fassung: „Artikel 7a (*5) (*5) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
7.
Die Überschrift von Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (*6) (*6) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
8.
Die Überschrift von Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 (*7) (*7) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
9.
Die Überschrift von Artikel 9a erhält folgende Fassung: „Artikel 9a (*8) (*8) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
10.
Die Überschrift von Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (*9) (*9) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
11.
Die Überschrift von Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 (*10) (*10) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
12.
Artikel 11b Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang X aufgeführten Güter, sofern der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr für den persönlichen Gebrauch durch aus der Europäischen Union ausreisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt ist, auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände oder Fahrzeuge beschränkt ist, die sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf in Syrien bestimmt sind.“
13.
Die Überschrift von Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (*11) (*11) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
14.
Die Überschrift von Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 (*12) (*12) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
15.
Die Überschrift von Artikel 13a erhält folgende Fassung: „Artikel 13a (*13) (*13) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
16.
Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich zum 27.
Februar 2012 im Besitz oder im Eigentum der in Anhang IIb aufgeführten Organisationen befanden oder von diesen gehalten oder kontrolliert wurden und sich außerhalb Libyens befanden, bleiben eingefroren.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1, 2 und 2a genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“
17.
Artikel 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Die Anhänge IIa und IIb enthalten eine Liste der Organisationen, die vom Rat nach Artikel 19 Absatz 1 des Beschlusses 2011/782/GASP als Organisationen ermittelt worden sind, die mit den für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und Organisationen oder mit Personen und Organisationen, die Nutznießer oder Unterstützer des Regimes waren, in Verbindung standen und auf die Artikel 21 dieser Verordnung Anwendung findet.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Anhänge II, IIa und IIb enthalten eine Begründung der Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die jeweilige Liste.“ c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Außerdem enthalten die Anhänge II, IIa und IIb die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind.
Bei natürlichen Personen können zu diesen Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, falls bekannt die Anschrift, sowie Funktion oder Beruf gehören.
Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.“
18.
Artikel 16a Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Verbote nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f) spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder g) Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.“
19.
Artikel 20 erhält folgende Fassung: „Artikel 20 Schuldet eine in den Anhängen II, IIa oder IIb aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 14 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in Artikel 14 genannte Person oder Organisation geht.“
20.
Die Überschrift von Artikel 21a erhält folgende Fassung: „Artikel 21a (*14) (*14) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
21.
Die Überschrift von Artikel 21b erhält folgende Fassung: „Artikel 21b (*15) (*15) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
22.
Artikel 25a erhält folgende Fassung: „Artikel 25a (1) Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf die rasche Erbringung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden.
(2)Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zum Zweck der Unterstützung der syrischen Bevölkerung im Hinblick auf den Wiederaufbau, die Stabilisierung, die Wiederherstellung der Wirtschaftstätigkeit, den Aufbau von Institutionen oder andere zivile Zwecke durchgeführt werden.
(3)Die Verbote nach Artikel 25 gelten nicht für die darin vorgesehenen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeiten in Verbindung mit Folgendem durchgeführt werden: a) Einfuhr von Rohöl oder Erdölerzeugnissen aus Syrien in die Union, Kauf von Rohöl oder Erdölerzeugnissen aus Syrien oder Beförderung von Rohöl oder Erdölzeugnissen aus Syrien, b) Beteiligung am Bau oder an der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien, c) Gründung eines Joint Ventures mit, Gewährung von Darlehen an oder die Ausweitung von Beteiligungen an syrischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Exploration, Förderung oder Raffination von Rohöl oder dem Bau oder der Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien beteiligt sind, d) der Verkauf, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen oder Additiven für solche Kraftstoffe an Personen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien, e) Gewährung des Zugangs zu Flughäfen in der Union für reine Frachtflüge, die von syrischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden, f) Ausfuhr auf syrische Landeswährung lautender neuer Banknoten und Münzen an die syrische Zentralbank sowie jegliche technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel und Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten.“
23.
Die Überschrift von Artikel 26a erhält folgende Fassung: „Artikel 26a (*16) (*16) Die Anwendung dieser Bestimmung ist gemäß Artikel 1a dieser Verordnung ausgesetzt.“ "
24.
Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen II, IIa oder IIb aufgeführt sind;“
25.
Artikel 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 14 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II, IIa oder IIb entsprechend.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Listen in den Anhängen II, IIa und IIb werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.02.2025
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